Bezugnahmeklausel: Verweisung auf Tarifvertrag der Deutschen Bundespost erfasst auch Tarifrecht der Deutschen Telekom AG
Die Regeln eines Tarifvertrags sind von Arbeitgeber und -nehmer nicht nur dann zu beachten, wenn sie beide Mitglied eines Arbeitgeberverbandes bzw. einer Gewerkschaft sind. Eine Geltung kraft Allgemeinverbindlicherklärung ist z.B. ebenfalls denkbar.
Oft ist Tarifvertragsrecht aber auch einfach deswegen maßgeblich, weil im Arbeitsvertrag die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages vereinbart wurde. Dies geschieht durch sog. Einbeziehungs- oder Bezugnahmeklauseln.
Korrekte Anwendung von Bezugnahmeklauseln oft fraglich
Bezugnahmeklauseln können jedoch unterschiedlichster Natur sein. So verweisen manche z.B. – statisch – auf einen ganz bestimmten Tarifvertrag, während andere sich – dynamisch – auf einen Vertrag in seiner jeweils aktuellen Form beziehen. Es ist deshalb nicht immer sofort „klar”, welche Tarifregeln eigentlich beachtlich sein sollen.
Aber auch dann, wenn ein Tarifvertragswerk durch ein anderes ersetzt oder ein Unternehmen umgewandelt wird, stellt sich häufig die Frage, ob und welcher Vertrag denn nun kraft vertraglicher Einbeziehung gültig sein soll. Letzteres ist Gegenstand eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 06.07.2011 (Az.: 4 AZR 706/09) über die Privatisierung der Deutschen Bundespost.
Der Ausgangsfall
Das Urteil betrifft einen Arbeitnehmer (Kläger), der nicht gewerkschaftlich organisiert ist und der seit 1980 für die Deutsche Bundespost arbeitete. Seit deren Umwandlung in privatrechtliche Gesellschaften war der Kläger für die Deutsche Telekom AG beschäftigt. Solange er für die Deutsche Bundespost tätig war, galt für sein Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Einbeziehung der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost. Nach der Aufspaltung zum 01.01.1995 wurden stattdessen Tarifverträge angewendet, an deren Abschluss die Deutsche Telekom AG beteiligt war.
2007 gründete die Deutsche Telekom AG nun drei (Tochter-)Gesellschaften. Im Wege eines Teilbetriebsübergangs ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf eine der neuen Unternehmen (Beklagte) über. Die Beklagte wendet auf sein Arbeitsverhältnis seitdem ihre eigenen Haustarifverträge an. Der Kläger ist indes der Meinung, sie müsse weiterhin die Tarifregeln der Deutschen Telekom AG anwenden, und zwar in der Form, in der sie im Zeitpunkt des Betriebsteilüberganges bestanden haben.
Tarifverträge der Deutschen Telekom AG ersetzen die der Deutschen Bundespost
In dem oben genannten Urteil entschied das BAG, dass eine Bezugnahmeklausel, die auf den Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost in der jeweiligen Fassung verweist, auch Tarifverträge der Deutschen Telekom AG erfasst. Denn die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG seien als Ersatz für die Tarife der Deutschen Bundespost anzusehen (sog. Tarifsukzession), weshalb sie im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung als neuer Bezugspunkt der ursprünglich vereinbarten Bezugnahmeklausel anzusehen seien.
Es sei aber nicht möglich, durch eine erweiternde Auslegung der Einbeziehungsklausel anstelle der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG auch die Haustarifverträge von deren Tochterunternehmen anzuwenden. Insofern fehle es nämlich an einer Tarifsukzession. Immerhin seien diese Gesellschaften erst „lange Zeit nach Arbeitsvertragsschluss gegründet” worden. Da keine Tarifwechselklausel vereinbart worden sei, gebe es ferner keine Gründe, die eine Ersetzung des Tarifvertrags der Deutschen Telekom AG durch eigene Haustarifverträge der Beklagten rechtfertigen könnten.
Somit obsiegte letztlich der Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis weiterhin die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG anzuwenden sind.
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