GdB: Rückwirkende Erstfeststellung des GdB setzt besonderes Interesse voraus

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Rechtsanwalt J. Sauerborn

Vor dem Gesetz gilt ein Mensch als behindert, wenn sein körperlicher, geistiger und/oder seelischer Zustand von dem für sein Lebensalter typischen abweicht, wodurch langfristig seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt wird (vgl. § 2 I 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs, SGB IX).

Die Schwere seiner Behinderung wird dabei durch den sog. individuellen Grad der Behinderung (GdB) bestimmt.

Die Bestimmung des GdB erfolgt in drei Schritten

Der persönliche GdB wird in Zehnergraden von 10 – 100 ausgedrückt. Je höher er ist, desto mehr Leistungen erhält der Betroffene (z.B. Steuervergünstigungen, kostenlose Beförderung im ÖPNV u. v. m.).

Zur Feststellung des GdB müssen nach dem Bundessozialgericht zunächst die langfristigen und das Alltagsleben beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen ermittelt werden. Jeder „Auffälligkeit” ist sodann ein eigner GdB zuzuordnen. Diese sog. Einzel-GdB werden schließlich in einem dritten Schritt zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst, der die Wechselwirkung der einzelnen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt.

GdB-Feststellung ist im Regelfall zukunftsbezogen,…

Die Anerkennung als (Schwer-)Behinderter setzt zunächst einen Antrag des Betroffenen voraus, mit dem die erstmalige Feststellung des GdB begehrt wird (vgl. § 69 SGB IX). Das Eingangsdatum des Antrags ist außerdem der Tag, an dem der Schwerbehindertenausweis seine Gültigkeit erlangt. Die Einräumung des Behindertenstatus wirkt sich deshalb vor allem auf die Zukunft des Betroffenen aus und verschafft ihm einen Anspruch auf künftige Begünstigungen.

Da das Anerkennungsverfahren in der Regel gerade deswegen eingeleitet wird, um in den Genuss bestimmter Leistungen und Vergünstigungen zu gelangen, ist es nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.04.2011 (Az.: B 9 SB 3/10 R) nicht zu beanstanden, dass der Behindertenstatus erst mit Wirkung ab der Antragstellung festgestellt wird. Denn die mit der Zuerkennung dieses Status verbundenen Vergünstigungen könnten im Regelfall – sinnvollerweise – nicht rückwirkend für einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden. Außerdem hätte der Betroffene seinen Antrag ja auch früher stellen können, wenn die Voraussetzungen des § 2 I SGB IX (s.o.) bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten.

Bei diesem allgemeinen Grundsatz bleibt das BSG jedoch nicht stehen.

…kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend erfolgen

Vielmehr geht das Gericht in der o. g. Entscheidung davon aus, dass der GdB im Einzelfall auch rückwirkend festgestellt werden kann. Dort heißt es:

Für die behördliche Erstfeststellung, dass ein GdB (…) bereits zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung vorgelegen hat, ist nur die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses erforderlich; eine solche rückwirkende Feststellung ist nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt.

Das Erfordernis eines besonderen Interesses begründet das BSG zunächst mit einem Verweis auf § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Nach diesem kann der Betroffene nämlich die Eintragung eines zusätzlichen und vor dem Tag seines erstmaligen Antrags liegenden Gültigkeitsdatums für seinen Ausweis beantragen, falls er ein „besonderes Interesse” glaubhaft vorträgt.

Sodann vergleicht das Gericht den Fall der rückwirkenden GdB-Feststellung zum einen mit dem Antrag eines im Ausland lebenden Behinderten auf Feststellung seines GdB in Deutschland. Auch diesem Wunsch werde nur dann entsprochen, wenn der Antragsteller dadurch bestimmte Vergünstigungen erlangen kann, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland voraussetzen. Und zum anderen verweist das Gericht auf den Grundsatz, dass der Zugang zu gerichtlichen Verfahren ebenfalls ein besonderes Rechtsschutzinteresse bzw. -bedürfnis verlangt.

Hält es das BSG somit zwar für gerechtfertigt, ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Erstfeststellung des GdB vorauszusetzen, so verzichtet es damit aber auch auf weitere, strengere Voraussetzungen und kommt den Betroffenen mit diesem Urteil durchaus entgegen. Offen lässt das Gericht jedoch, unter welchen Voraussetzungen allgemein ein solches „Sonderinteresse” vorliegen soll. Dem von ihm entschiedenen Fall lässt sich aber immerhin entnehmen, dass es dem Antragsteller darum gehen muss, durch die rückwirkende Feststellung des GdB eine ganz bestimmte Begünstigung zu erlangen.

Der Ausgangsfall

Das BSG-Urteil betrifft den Fall eines im Urteilszeitpunkt 65jährigen Arztes für Biochemie (Kläger). Diesem war 2002 ein 10 x 10 cm großer Tumor im Magen-Darmbereich entfernt worden. Nach mehreren Nachoperationen wurde ihm mit Wirkung vom 01.04.2002 ein GdB von 80 zuerkannt, der wegen einer (wohl nicht mehr heilbaren) Dünndarmerkrankung auf 100 angehoben wurde. Zudem bezieht er seit dem 01.07.2007 eine um Abschläge verringerte Altersrente für Schwerbehinderte.

Der Kläger beantragte, bereits ab dem 01.05.2000 einen GdB von 100, hilfsweise von 50 anzuerkennen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er unter Schwächeanfällen, Blutarmut und blutigem Stuhlgang gelitten. Das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wiesen seine Klagen jedoch ab, weil „nicht offensichtlich” sei, dass der begehrte GdB bereits vor dem April 2002 vorgelegen habe. Zwar könne sein GdB rückwirkend für den Zeitraum ab April 2002 (sein Antrag stammte aus dem Dezember 2006) festgesetzt werden. Auch verfolge er ein besonderes Interesse, denn wenn er bereits im November 2000 den Behindertenstatus besessen hätte, stünde ihm eine ungekürzte Altersrente zu. Für die davor liegende Zeit sei aber mangels aussagekräftiger Nachweise „nicht offenkundig”, dass die Voraussetzungen eines GdB von 50 oder 100 bestanden hätten. Dabei stützten sich die Gerichte auf die Judikatur des BSG, das neben einem besonderen Feststellungsinteresse eben auch Offenkundigkeit verlange.

Das BSG stellte nun hingegen klar, dass die rückwirkende Erstfeststellung des GdB nicht auf offenkundige bzw. offensichtliche Fälle beschränkt ist. Das folge weder aus dem Gesetz noch aus seiner bisherigen Rechtsprechung. Die von den unterinstanzlichen Gerichten herangezogene Judikatur beziehe sich auf die Aufhebung einer rechtswidrigen, aber unanfechtbar gewordenen GdB-Feststellung und dürfe nicht mit der erstmaligen GdB-Feststellung, um die es vorliegend gehe, gleichgesetzt werden. Es genüge also, wenn wie im Fall des Klägers ein besonderes Interesse an der rückwirkenden erstmaligen GdB-Feststellung besteht.

Daher verwies es den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück, dass nun allen verfügbaren Beweismitteln nachgehen muss, um zu klären, ob der Kläger nicht doch schon im Jahr 2000 als behindert anzuerkennen war.