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Merkzeichen aG

Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten

Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten.
Zum 1. Januar 2017 ist dem § 146 SGB IX ein neuer dritter Absatz hinzugefügt worden, die bisherige Regelung im Straßenverkehrsgesetz entfällt. Zudem weicht die neue Regelung von Teil D 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ab, der Verwaltungsvorschrift, die bislang zu beachten war. Weiterlesen

Der deutsche Sozialstaat gewährt anerkannten Schwerbehinderten einen gewissen Ausgleich ihrer körperlichen, seelischen und/oder geistigen Beeinträchtigung u.a. in Form der sog. Nachteilsausgleiche. Mit der Eintragung eines entsprechenden Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis des Betroffenen erlangt dieser bestimmte Ansprüche, wie z.B. auf kostenlose Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr oder steuerliche Vergünstigungen.

Info

Das Merkzeichen „aG“ dient z.B. dem Nachteilsausgleich bei Vorliegen einer „außergewöhnlichen Gehbehinderung“. Begehrt ist die Zuerkennung dieses Merkzeichens vor allem wegen der mit ihm verbundenen Berechtigung zur Nutzung von speziellen Schwerbehindertenparkplätzen.

Die Rechtsprechung kann aber zuweilen recht streng sein, wenn es darum geht, nicht nur eine einfache Gehbehinderung (= Merkzeichen „G“), sondern darüber hinaus eine „außergewöhnliche“ Gehbehinderung anzuerkennen. Gefordert wird hier, dass man entweder zu dem in den einschlägigen Regeln (§ 69 IV SGB IX in Verbindung mit § 6 I Nr. 14 StVG und Nr. 11 Abschnitt II, Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 I Nr. 11 StVO) genannten Personenkreis gehört (z.B. Querschnittsgelähmte, Hüftexartikulierte, ein- bzw. beidseitig Oberschenkelamputierte), oder dass man diesem gleichgesetzt werden kann. Dies setzt wiederum voraus, dass einerseits die Fortbewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, und dass jemand andererseits außerhalb von Kraftfahrzeugen entweder auf die Hilfe anderer angewiesen ist oder sich nur noch unter großen Anstrengungen selbstständig fortbewegen kann. Ein völliger Verlust der Gehfähigkeit wird nicht verlangt. Weiterlesen

Der Teilhabe behinderter Menschen am alltäglichen Leben sind leider oft Grenzen gesetzt, deren Ausgleich das Schwerbehindertenrecht des Neuntes Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IX) dient. Hier versucht der Staat eine gewisse Kompensation z.B. durch die Gewährung der sog. Nachteilsausgleiche zu schaffen. Bei diesen handelt es sich um spezielle Merkzeichen, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können, und die besondere Leistungsansprüche oder Steuervorteile etc. begründen.

[box type=”info”]Menschen, deren Mobilität erheblich eingeschränkt ist, können z.B. die Eintragung des Merkzeichens „G“ (Gehbehinderung) beantragen. In gravierenderen Fällen kann ein „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) eingetragen werden, welches zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und der Behindertenparkplätze ermächtigt sowie steuerliche Vergünstigungen eröffnet. Demgegenüber bringt das Merkzeichen „G“ weniger Vorteile mit sich, entsprechend dem Grundsatz, dass eine „einfache“ Gehbehinderung das Alltagsleben des Betroffenen weniger einschränkt als eine „außergewöhnliche“, sodass daher nur ein geringerer Ausgleich erforderlich ist. Insbesondere berechtigt nur das „aG“ zur Nutzung besonders ausgewiesener Parkmöglichkeiten.[/box] Weiterlesen

[box type=”info”]Die Zuerkennung des schwerbehindertenrechtlichen Nachteilsausgleichs „aG“ (außergewöhnliche Schwerbehinderung) setzt voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in besonders schwerem Maße eingeschränkt ist und er sich außerhalb von Kraftfahrzeugen nur noch unter großer Anstrengung oder mit Hilfe anderer Personen fortbewegen kann.[/box]

Bei bestimmten Personengruppen wird die Zubilligung des Merkzeichens von der Rechtsordnung zusätzlich erleichtert (z.B. Querschnittsgelähmte, Doppelober- bzw. Doppelunterschenkelamputierte etc.). Durch Eintragung des Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis erlangt der Ausweisinhaber einen Anspruch auf Nutzung von Behindertenparkplätzen sowie steuerliche Vergünstigungen. Weiterlesen

Nach § 69 IV des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden auf Antrag nicht nur den Grad der Behinderung (GdB) fest, sondern auch, ob weitere gesundheitliche Merkmale vorliegen, die zur Inanspruchnahme eines sog. Nachteilsausgleiches berechtigen.

Der Nachteilsausgleich „aG“ steht dabei für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Wer dieses Merkzeichen in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen hat, hat Anspruch auf Steuer- sowie Parkerleichterungen im öffentlichen Straßenverkehr.

Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuteilung dieses Merkzeichens besteht, war Gegenstand eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 10.12.2002 (Az.: BSG B 9 SB 7/01 R). Demzufolge kommt es zunächst auf eine straßenverkehrsrechtliche Verwaltungsvorschrift an, die zu § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlassen wurde – immerhin geht es ja um die Frage, ob infolge der Schwerbehinderung besondere Parkplätze („Behindertenparkplätze“) genutzt werden dürfen. Weiterlesen

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Im Schwerbehindertenausweis können verschiedene Kennzeichen eingetragen sein, nämlich: G, B, aG, H, RF, VB, EB und Bl.

Merkzeichen G

Ein „G“ erhält, wer am Straßenverkehr infolge einer Gebehinderung nicht ohne (erhebliche) Beeinträchtigungen teilnehmen kann. Beträgt der GdB (Grad der Behinderung 50 – 100%, berechtigt das „G“ auf dem Behindertenausweis zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV, jedenfalls in einem Radius von 50 km bzw. im zuständigen Verkehrsverbund.

Zusätzlich kann eine Kilometerpauschale steuerrechtlich geltend gemacht werden, die nachzuweisen ist, sofern 3.000 km überschritten werden. Erfasst sind alle Kosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Privatfahrten können jedoch nicht unbeschränkt geltend gemacht werden. Auch kann die Kfz-Steuer ermäßigt werden, was jedoch die Zulassung auf den Betroffenen voraussetzt; diese Minderung kann nur alternativ zur kostenlosen Nutzung des Nahverkehrs in Anspruch genommen werden.

Merkzeichen B

Das „B“ ermöglicht ebenfalls die freie Benutzung des ÖPNV. Darüber hinaus kann der Schwerbehinderte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAwV sogar umsonst einen anderen als Begleitperson mitnehmen, und zwar auf innerdeutschen Bahn- und Busverbindungen sowie im Flugverkehr.

Ferner bestehen Vergünstigungen bzgl. der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen oder dem Besuch öffentlicher Einrichtungen. Hier kann das Eintrittsgeld für den Schwerbehinderten und/oder die Begleitperson (anteilig) entfallen.

Merkzeichen aG

Das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis ist ein Kürzel für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG oder entsprechenden Normen des Straßenverkehrsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV). Der Eintrag ermächtigt zur Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Kilometerpauschale, zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV oder einer Reduzierung der Kfz-Steuer (vgl. Merkzeichen „G“). Ferner kann der Betroffene mittels eines Parkausweises einen Behindertenparkplatz beanspruchen.

Merkzeichen H

Den Eintrag des „H“ in den Schwerbehindertenausweis erhält, wer als „hilflos“ i. S. d. § 33b Abs. 6 EStG oder vergleichbaren Normen einzustufen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV). Erforderlich ist ein GdB von mindestens 45%.

Das „H“ berechtigt zur Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages, zur Freifahrt im ÖPNV. Ferner entfallen die Hundesteuer und ggf. die Kfz-Steuer.

Merkzeichen RF

Das „RF“ steht für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV). Diese setzt voraus, dass der Betroffene auf Grund seiner Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, richtet sich aber in concreto nach Landesrecht. Auch Telefongebühren können ermäßigt werden, das gilt auch für reine Telefonanschlussgebühren. Zudem werden Beförderungskosten der Eisenbahn reduziert.

Merkzeichen VB

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchwbAwV steht das Zeichen “VB” dafür, dass der Ausweisinhaber Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz, ggf. in Verbindung mit weiteren Bundesgesetzen hat. Die Eintragung dieses Zeichens hat zu unterbleiben, wenn stattdessen ein EB oder der Begriff „Kriegsbeschädigung“ eingetragen ist. Bei Eintragung dieses Merkzeichens ist der Ausweisinhaber berechtigt, kostenlos den ÖPNV zu nutzen.

Merkzeichen EB

Das „EB“ führt zu Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und wird nur eingetragen, wenn der Ausweis nicht schon das Merkzeichen „Kriegsbeschädigung“ enthält. Vorauszusetzen ist, dass die Schädigungsfolgen einen Grad von 50 erreicht haben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwbAwV). Auch dieses Merkzeichen berechtigt zur kostenfreien Nutzung des ÖPNV.

Merkzeichen Bl

„Bl“ steht für Blindheit oder eine sehr starke Sehbehinderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV in Verbindung mit § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechenden Rechtssätzen). Der Eintrag ermächtigt zur Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages (§ 33b Abs. 3 EStG) und zur kostenlosen Beförderung im ÖPNV bzw. zur Befreiung von der Kfz-Steuer. Die Hundesteuer wird reduziert und Postsendungen sowie Telefongebühren können ermäßigt werden. Ferner entfällt die Rundgebührenpflicht.Merkzeichen Gl: Ist jemand gehörlos im Sinne des § 145 SGB IX, so wird ein „Gl“ in seinen Behindertenausweis eingetragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV). Der Eintrag berechtigt zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV.Merkzeichen 1. Kl: Dieses Merkzeichen wird eingetragen, wenn der Betroffene berechtigt ist, in Eisenbahnen mit einem Fahrschein der 2. Klasse in der 1. Klasse zu fahren. Ob diese Berechtigung vorliegt, ergibt sich aus tariflichen Regelungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV).

“Kriegsbeschädigung”

Dieses Merkzeichen wird nach § 2 Abs. 1 SchwbAwV auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises eingetragen, wenn der Ausweisinhaber Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, weil er unter Schädigungsfolgen leidet. Diese müssen einen Grad von 50 erreicht haben.