Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 22.2.2012, 5 AZR 765/10) hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn eine – wirksame- Regelung im Arbeitsvertrag hierzu fehlt, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten ist,

[quote]wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungerwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.[/quote]

In dem entschiedenen Fall war der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit wegen Intransparenz (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Arbeitnehmer sei aus dem Vertrag nicht zu erkennen gewesen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt zu erbringen hatte. Er habe schlicht nicht absehen können, was auf ihn zukam.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 16/12

Gemeinsam mit anderen Eltern in verantwortlichen Positionen aus unterschiedlichen Berufssparten hat Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn einen Nachmittag lang mit Neuntklässlern des Wesselinger Käthe-Kollwitz-Gymnasiums ein Bewerbungstraining durchgeführt. Näheres im Artikel aus dem Werbekurier.

Ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom kann bei Knieschäden einen höheren GdB als wegen der reinen Bewegungseinschränkungen und damit auch den Nachteilsausgleich “G” rechtfertigen. Die bloße Einnahme von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Salben wie Ibuprofen und Voltaren zur Schmerzlinderung genügt nicht. Das gleiche gilt für Medikamente zur Behandlung von Gelenkarthrosen mit knorpelschützenden und knorpelerhaltenden (chondroprotektiven) Medikamenten, wie etwa Dona 200 (S). Dies ergibt sich aus aus einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg – L 13 SB 161/10 – Urteil vom 18.08.2011.

Gehtests sind für die Feststellungen der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs “G” in der Regel nicht geeignet. Vielmehr ist es erforderlich, dass Funktionsstörungen vorliegen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und den in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführten Funktionsbeeinträchtigungen entsprechen. Bei diesen wird eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit angenommen, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – L 13 SB 91/11 – Urteil vom 21.10.2011.

Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) enthält in BK 3101 folgenden Tatbestand: “Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war”. Es richtet sich, so das Bundessozialgericht – B 2 U 22/10 R – Urteil vom 15.09.2011, nach dem Grad der Durchseuchung des versicherten Tätigkeitsbereiches und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen, ob “Einwirkungen” im Sinne einer erhöhten Infektionsgefahr vorliegen oder nicht.

Die Umstellung vom Bundesangestelltentarif (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat schon zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Urteilen geführt. Dabei geht es vor allem um die korrekte Berechnung der Vergütungshöhe nach Inkrafttreten des TVöD.

So auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.2011 (Az.: 6 AZR 726/09).

Vergütungshöhe im BAT abhängig von Vergütungsgruppen und Ortszuschlägen

Nach dem BAT hing die Höhe der Grundvergütung zunächst von der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe, daneben aber auch von der jeweils erreichten Lebensaltersstufe ab. Hinzu kamen bestimmte familienstands- und kinderbezogene Entgeltbestandteile in Form des Ortszuschlags der Stufe 2 (für Verheiratete) oder Ortszuschläge der Stufe 3 und höher (für Bezieher von Kindergeld, abhängig von der Kinderanzahl).

Ein Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe fand in verschiedenen Fällen statt. Beim sog. Bewährungsaufstieg kam es bei bestimmten Tätigkeiten z.B. auf die Ableistung einer gewissen Bewährungszeit an oder beim sog. Fallgruppenaufstieg führten die in der Vergütungsordnung enthaltenen Tätigkeitsmerkmale zu einem Aufstieg innerhalb der Vergütungsgruppen.

TVöD ohne Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg

Unter Geltung des TVöD hat sich bei der Berechnung der Vergütungshöhe so einiges geändert. Anstelle der Ortszuschläge der Stufe 3 und höher wird heute ein „kinderbezogener Entgeltbestandteil” gewährt, allerdings nur, wenn auch bestimmte Besitzstandsregelungen anwendbar sind.

Die Möglichkeit des Fallgruppen- oder Bewährungsaufstieges wurden sogar gleich völlig gestrichen. Auch das Lebensalter führt nicht mehr automatisch zu einer Vergütungserhöhung.

Strukturausgleichzahlungen sollen Änderungen im Tarifrecht abmildern

Für Betroffene, die bei Geltung des BAT auf eine (baldige) Vergütungserhöhung hoffen konnten, nun aber bei Anwendung des TVöD „leer ausgehen”, wurde z.T. ein Strukturausgleich vereinbart.

Ab dem 01.10.2007 – exakt zwei Jahre nach Inkrafttreten des TVöD – erhalten Betroffene daher eine Ausgleichszahlung. Im Bundesbereich gilt das für bestimmte Lebensaltersstufen sowie für Beschäftigte, die zuvor Ortszuschläge der Stufe 1 und 2 bezogen hatten (vgl. TVÜ-Bund).

Das BAG weist aber darauf hin, dass der Anspruch auf Strukturausgleichzahlungen u.U. entfallen kann, sofern dies tarifvertraglich besonders vereinbart wurde. Und um solche Fälle ging es in dem oben genannten Urteil.

Der Ausgangsfall

Das BAG hatte nun über den Fall eines Mannes (Kläger) zu entscheiden, der in einem vom Bund geförderten Zentrum für Luft- und Raumfahrt beschäftigt ist.

Er bezog nach dem BAT den Ortszuschlag der Stufe 4 und wurde 2005 zunächst in die Entgeltgruppe 15 des TVÜ-Bund eingruppiert. Zum 01.07.2007 wurde er jedoch in die Entgeltgruppe 14 herabgruppiert. Aus diesem Grunde und weil der Kläger einen Ortsgruppenzuschlag der Stufe 4 erhalten hatte, sollte er zum 01.10.2007 keinen Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen erwerben. Der Kläger forderte dennoch einen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50,- € (brutto) ein.

Nach einem wechselhaften Prozess obsiegte er nun vor dem BAG. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Strukturausgleich dann zu zahlen ist, wenn dessen Anspruchsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der TVÜ-Bund in Kraft trat. Ist ein Anspruch zu diesem Stichtag entstanden, sei es unschädlich, wenn einzelne Anspruchsvoraussetzungen später entfallen, es sei denn, die Tarifvertragsparteien hätten für solche Fälle ausdrücklich die Versagung des Strukturausgleichs vereinbart.

So ist in dem maßgeblichen Tarifwerk zwar vorgesehen, dass ein Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen entfällt, wenn sich die persönliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verändert oder wenn jemand höhergruppiert wurde. Für den hier vorliegenden Fall der Herabgruppierung fehlt eine solche Vereinbarung jedoch.

Die Herabgruppierung des Klägers von Entgeltgruppe 15 in Gruppe 14 steht seinem Anspruch somit nicht entgegen.

Strukturausgleichszahlungen auch für Verheiratete mit Kindern

Für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet wurde und die (unterhaltsberechtigte) Kinder haben, dürften vor allem die Ausführungen des BAG über die Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleichsanspruch von höchstem Interesse sein.

So weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger zuvor zwar den Ortszuschlag der Stufe 4 bezogen hatte, also bei wörtlicher Anwendung des TVÜ-Bund keinen Anspruch auf einen Strukturausgleich gehabt habe. Er sei aber gleichwohl so zu stellen, als habe er den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten, weil er nur deshalb einen höheren Ortszuschlag bezogen habe, weil er für zwei Kinder unterhaltspflichtig gewesen war.

Nimmt man das einschlägige Tarifvertragsrecht beim Wort, erhielten also nur verheiratete Beschäftigte ohne Kinder einen Strukturausgleich, nicht aber Verheiratete mit (unterhaltsberechtigten) Kindern. Darin sieht das BAG eine „sachlich nicht zu rechtfertigende … Benachteiligung” der verheirateten Angestellten mit Kindern. Mit dieser Differenzierung hätten die Tarifpartner ihre „Regelungsbefugnis überschritten”.

Es kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass auch der Kläger als Bezieher des früheren Ortszuschlags der Ortsgruppe 2 anzusehen sei und spricht ihm aus diesem Grunde einen Anspruch auf die begehrte Strukturausgleichszahlung zu.

Nach § 7 IV BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) muss der Arbeitgeber Urlaubstage, die (noch) nicht in Anspruch genommen werden konnten, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Der Arbeitnehmer erhält dann also eine Geldentschädigung.

Abgeltungsanspruch auch nach Krankheit bzgl. für Sonderurlaub wegen Schwerbehinderung

Zu diesem Abgeltungsanspruch sind seit dem Jahr 2009 einige Urteile ergangen.

Den Anfang machte eine Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (Az.: C-350/06 und C-520/06 – Schultz-Hoff), derzufolge der Arbeitnehmer auch dann Abgeltung verlangen kann, wenn er krankheitsbedingt nicht in Urlaub gehen konnte.

Diese Entscheidung ergänzte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.03.2010, Az.: 9 AZR 128/09), indem es den Abgeltungsanspruch auf den Schwerbehinderten kraft Gesetz zustehenden Zusatzurlaub erstreckte. Allerdings schloss das Gericht zugleich eine Abgeltung auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, aus.

Nun ist erneut ein Urteil des BAG (vom 09.08.2011, Az.: 9 AZR 352/10) zu § 7 IV BUrlG ergangen. Dieses betrifft zum einen das Entstehen und die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs und zum anderen seinen Verfall infolge einer Ausschlussfrist. Weiterlesen

Wenn der Arbeitgeber kündigt, ist das immer ein schwerer Schlag. Aber nicht jede Kündigung ist auch rechtswirksam. Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen gehört nach § 102 I 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) grundsätzlich auch die vorherige Beteiligung des Betriebsrates, sofern denn einer existiert.

Diese ist Gegenstand eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2011 (Az.: 6 AZR 248/10).

Grundsatz: Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, dann muss der Arbeitgeber diesen vor jeder geplanten Kündigung anhören (§ 102 I 1 BetrVG) und ihm die Gründe für seinen Kündigungsentschluss mitteilen (§ 102 I 2 BetrVG). Anderenfalls ist die Kündigung gemäß § 102 I 3 BetrVG unwirksam und der betroffene Arbeitnehmer kann sich mit Erfolg gegen sie zur Wehr setzen.

Der Arbeitgeber muss sich deshalb mit seinem Vorhaben an den Vorsitzenden des Betriebsrats wenden, da gemäß § 26 II 2 BetrVG alle an den Betriebsrat zu richtenden Erklärungen ihm gegenüber abzugeben sind. Ist das nicht möglich, kann der Arbeitgeber aber auch dessen Stellvertreter benachrichtigen (vgl. § 26 II 1 BetrVG). Weiterlesen