Eine Krankheit ist nach § 9 I SGB VII dann eine Berufskrankheit, wenn sie infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt und zusätzlich als Berufskrankheit anerkannt ist. Für welche Erkrankungen dies zutrifft, ist grundsätzlich der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu entnehmen.

Sollte eine Krankheit dort aber (noch) nicht aufgeführt sein, so kann sie dennoch wie eine Berufskrankheit (sog. Quasi-Berufskrankheit) behandelt, also entschädigt, werden, wenn sie nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf Einwirkungen beruht, denen eine bestimmte Personengruppe durch ihren Beruf viel häufiger ausgesetzt ist als der Rest der Bevölkerung (vgl. § 9 II SGB VII, sog. Gruppentypik). Weiterlesen

Ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 I 1 SGB VII liegt vor, wenn einem in der gesetzlichen

Unfallversicherung Versicherten bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ein Unfall

widerfährt. Letzteres ist nach § 8 I 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes Ereignis, das äußerlich

auf den Körper des Unfallopfers einwirkt und bei diesem zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod

führt.

Hinzukommen muss aber, dass ein innerer oder sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung, die konkret im Unfallzeitpunkt ausgeführt wurde, besteht. DieseVerrichtung muss ferner ihrerseits zu dem Unfall geführt haben (sog. Unfallkausalität) und der Unfall muss schließlich zu dem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Versicherten geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität). Weiterlesen

Bei der Abwicklung jedes Straßenverkehrsunfalls geht es im Kern um die Frage, wer für die entstandenen Sach- oder Personenschäden aufkommen muss. So ist zu klären, ob ein Unfallbeteiligter dem anderen zivil- oder strafrechtlich haftet, und ob und welche Ansprüche gegen Versicherungen bestehen.

Sollte sich der Unfall im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit ereignet haben, so könnte z.B. ein Arbeitsunfall vorliegen, der Leistungsansprüche aus gesetzlicher Unfallversicherung (SGB VIII) gegen die zuständige Berufsgenossenschaft begründet.

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall vorliegt, regelt § 8 I 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Unfälle Arbeitsunfälle, die Versicherten bei der Ausübung einer nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit widerfahren. Ein Unfall wiederum ist jedes zeitlich begrenzte Ereignis, das von außen auf den menschlichen Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Betroffenen führt (vgl. § 8 I 2 SGB VII). Hinzukommen muss, dass das Unfallopfer im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung vornahm, die in einem sachlichen oder jedenfalls inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Diese Verrichtung muss ferner zu dem Unfall (sog. Unfallkausalität) und dieser wiederum zu einem Gesundheitserstschaden oder dem Tod geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität).  Weiterlesen

Durch die gesetzliche Unfallversicherung werden Unfälle abgesichert, die einem Versicherten bei der Verrichtung einer nach den Regelungen des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) versicherten Tätigkeit widerfahren. Dies gilt nach § 8 II Nr. 1 SGB VII z.B. grundsätzlich für Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte ereignen.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.08.2009 (Az.: L 2 U 105/09) sind auch solche Unfälle als Arbeitsunfälle versichert, die sich auf dem Weg des Versicherten zu seinem Mittagessen ereignen, da dieses die Arbeitskraft des Versicherten wiederherstellen soll. Weiterlesen