Hörgeschädigte haben Anspruch auf qualitativ hochwertige Hörgeräte

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Viele Menschen haben von Geburt an oder im fortgeschrittenen Alter Probleme mit dem Gehörsinn und sind daher auf Hörgeräte angewiesen. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Modelle wie z.B. analoge oder digitale Hörgeräte, wobei letztere zwar teuer sind, aber auch als funktionstüchtiger gelten.

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 (Az.: B 3 KR 20/08 R) müssen die Krankenkassen die vollen Kosten eines qualitativ hochwertigen – auch digitalen (!) – Hörgerätes übernehmen und können sich nicht auf die Zahlung eines anteiligen Festbetrages beschränken. Dies hat das Gericht im Fall eines „nahezu ertaubten“ Krankenversicherten entschieden, dessen Versicherung von den für ein digitales Hörgerät entstehenden Kosten in Höhe von 4.060,31 € nur 987,31 € übernehmen wollte.

Die Krankenkassen seien nach dem BSG verpflichtet, die Kosten desjenigen Hörgerätes zu übernehmen, das gemessen an anderen Geräten den höchsten Alltagsnutzen verspricht und nach dem gegenwärtigen Stand der Technik am besten dazu geeignet ist, die Hörschädigung des Versicherten auszugleichen (vgl. §§ 33, 36 SGB V). Angestrebt werde, dass der Betroffene wieder (möglichst) genauso gut hören könne wie ein Mensch mit gesundem Gehör.

An diesem Ziel seien die jeweiligen Festbeträge zu messen, deren Übernahme die Versicherungsunternehmen grundsätzlich schulden. Eine Kostentragung über den Festbetrag hinaus sei so z.B. geboten, wenn mit der fest zugesagten Versicherungsleistung kein Hilfsmittel finanziert werden könne, das die festgestellte Hörbehinderung angemessen auszugleichen vermag. Insofern seien als Maßstab der tatsächlichen Leistungspflicht der Krankenversicherungen die „Versorgungsanforderungen“ der Versicherten mit vergleichbarer Gesundheitsstörung anzusehen.

Im Ausgangsfall prüfte das BSG daher, ob es möglich wäre, für die rund 125.000 Personen, die wie der Kläger an fast 100%iger Gehörlosigkeit leiden, mit dem einschlägigen Festbetrag – hier für das Land Baden-Württemberg – ein Hörgerät zu finanzieren, mit dem ihre Hörbehinderung hinreichend ausgeglichen werde. Da das Gericht zu einem abschlägigen Ergebnis kam, verurteilte es die beklagte Krankenkasse, die gesamten Kosten eines digitalen Hörgerätes zu übernehmen.

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