Schlagwortarchiv für: Unfallversicherung

Der Sturz einer Friseurmeisterin auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Waschküche stellt einen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Der Sachverhalt

Die Versicherte ist Friseurmeisterin und besitzt einen eigenen Friseursalon im Erdgeschoß ihres Hauses. In der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember stürzte die Versicherte um ca. 1:00 Uhr in der im Keller gelegenen Waschküche und zog sich dabei schlimme Verletzungen zu. Dabei war die Versicherte stark alkoholisiert. Die Versicherte verlangt nun Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Weiterlesen

Gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer während ihrer Arbeit. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Allerdings fallen darunter nicht die Hilfen von Familienangehörigen.

Hilft der Sohn seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handelt es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Weiterlesen

Stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit von einer Treppe, kann dies in bestimmten Fällen zum Erlöschen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutz führen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall ging ein Arbeitnehmer zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Er trug dabei seine Arbeits-Sicherheitsschuhe. Weil er sich die Schaufensterauslage eines Reisebüros ansehen wollte, verließ er den Bürgersteig und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch. Dabei stürzte er von der Treppe und brach sich den Außenknöchel. Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten, wollte dann aber von der Berufsgenossenschaft die Erstattung der Behandlungskosten haben, weil es sich um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls handelte.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, weil es sich nicht um einen Wegunfall handelt.

Grund: Der Versicherungsschutz gilt nur für Wege direkt hin und zurück von der Arbeit. Weil sich aber der Kläger vom direkten Rückweg entfernt hat, d.h. also den Bürgersteig verließ, entfällt der Versicherungsschutz.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.10.2010 – S 13 U 8068/09 –

Den Arbeitgeber treffen gewisse Fürsorgepflichten hinsichtlich seiner Arbeitnehmer (vgl. z.B. §§ 617 ff. BGB). Insbesondere muss er dafür sorgen, dass seine Angestellten durch ihre Berufstätigkeit keine Gesundheitsschäden erleiden.

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verdrängt Arbeitgeberhaftung

Wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit verletzt wird oder sonstige Gesundheitsschäden erleidet, hat er grundsätzlich Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung, sofern er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist.

Falls ein Leistungsanspruch gegen die Unfallversicherung besteht, ist der Arbeitgeber wiederum von einer Schadenshaftung gegenüber seinen Angestellten befreit (§ 104 SGB VII). Immerhin bezahlt er ja auch die Versicherungsprämien zugunsten der Arbeitnehmer. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen: Wenn der Arbeitgeber einen Wegeunfall des Arbeitnehmers verursacht oder diesen vorsätzlich verletzt, entfällt der gesetzliche Versicherungsschutz mit der Folge, dass nun der Arbeitgeber dem Verletzten nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts haftet.

Ein direkter Anspruch gegen den Arbeitgeber setzt infolgedessen stets ein vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten voraus. Hierauf weist das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 28.04.2011 nochmals ausdrücklich hin (Az.: 8 AZR 769/09).

Der Ausgangsfall

Geklagt hatte ein bei der beklagten Stadt angestellter Mann, der im streitigen Zeitraum als Betreuer für Asylbewerber tätig war. Im Rahmen seiner Tätigkeit musste er auf Weisung seines Abteilungsleiters ab dem 01.02.1995 Sanierungsarbeiten in einem Asylbewerberheim durchführen. Die Arbeiten wurden jedoch zum 05.05.1995 durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt untersagt, nachdem es einen Hinweis darauf erhalten hatte, dass bei dieser Tätigkeit asbesthaltiger Staub freigesetzt werde.

Der Kläger verlangte von der Stadt daher Schadensersatz für mögliche Folgeschäden aus dieser Tätigkeit. Sein Begehren begründete er mit einem grob fahrlässigen Unterlassen der Stadt, für seine Gesundheit Sorge zu tragen. Sie hätte ihn für die Dauer der Sanierungsarbeiten vor dem krebserregenden Asbeststaub schützen und entsprechende Arbeitsschutzmittel überlassen müssen. In ihrem Unterlassen liege daher ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Arbeitgeberhaftung wegen Asbestkontakt?

Zunächst scheiterte der Kläger vor den Arbeitsgerichten. Das Bundesarbeitsgericht hat nun aber entschieden, dass eine Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers möglich ist, wenn er für einen ungeschützten Kontakt seines Arbeitnehmers mit Asbest bzw. asbesthaltigem Material verantwortlich ist.

Das setzt aber auf Seiten der Stadt bedingten Vorsatz voraus. Erforderlich sei, dass der Vorgesetzte, der die Anweisung zu den Arbeiten an bzw. mit den kontaminierten Materialien gab, von der (besonderen) Asbestbelastung wusste, der der Arbeitnehmer ausgesetzt werden würde. Eine mögliche Gesundheitsschädigung des Betroffenen müsse er dabei wenigstens billigend in Kauf genommen haben. Von einer derartigen „bewussten Inkaufnahme” von Gesundheitsschäden könne nach dem BAG z.B. ausgegangen werden, wenn einem Arbeitnehmer die Weisung erteilt wird, ohne Schutzmaßnahmen an asbesthaltigem Material zu arbeiten.

Um prüfen zu lassen, ob auf Seiten der beklagten Stadt von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden kann, hat das BAG den Ausgangsfall deshalb an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Festzuhalten bleibt aber immerhin, dass sich ein Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er seine Arbeitnehmer bewusst mit krebserregenden Substanzen in Kontakt treten lässt, ohne ihre Gesundheit zu schützen.

Der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nach § 1 des Siebten Buchs zum Sozialgesetzbuch (SGB VII) darin, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden oder deren Folgen wenigstens abzumildern (z.B. durch Rehabilitation, Geldleistungen).

Einen Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen hat jedoch nur, wer auch zum Kreis der Versicherten gehört. Dieser wird durch §§ 2 ff. SGB VII bestimmt. So sind behinderte Menschen nach § 2 I Nr. 4 SGB VII z.B. während ihrer Tätigkeit in speziellen, anerkannten Werkstätten sowie Blindenwerkstätten versichert (das gilt auch für Heimarbeit).

Ob Behinderte aber auch dann Versicherungsschutz genießen, wenn sie gerade volljährig geworden sind und eine „Tageseinrichtung” besuchen, ist Gegenstand eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (Az.: B 2 U 15/10 R).

Der Ausgangsfall

Das Urteil betrifft den Fall einer im September 1978 geborenen behinderten Frau (Klägerin), die im Alter von 19 Jahren an einem Grillabend teilnehmen wollte, der während einer Ferienfreizeit stattfinden sollte. Diese wurde von einer Tageseinrichtung angeboten, in der sie im Unfallzeitpunkt u.a. auch zur Schule ging.

Als die Klägerin zum Grillplatz ging, stolperte sie jedoch auf einer Treppe und stürzte zwei Stufen hinab. Dabei zog sie sich am rechten Knie einen Kreuzbandriss zu.

Erst einige Jahre später, im Februar 2005, wandte sie sich an den zuständigen Versicherer (Beklagte) und erkundigte sich, ob der Versicherungsfall vom 10.08.1998 bekannt sei. Die Beklagte teilte ihr daraufhin im März 2005 mit, ihr Sturz sei kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen, weil sie mit ihren 19 Jahren nicht mehr als Kind im Sinne von § 2 I Nr. 8a SGB VII (der Unfälle in Tageseinrichtungen erfasst) anzusehen sei.

In weiteren Schreiben vom April und Oktober 2005 wies die Klägerin u.a. auf ihre Behinderung hin, weswegen die Schulpflicht bei ihr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden habe. Im Unfallzeitpunkt sei sie trotz ihres Alters nach § 2 I Nr. 8a SGB VII versichert gewesen. Das letzte Schriftstück der Klägerin deutete die Beklagte als Widerspruch. Sie erließ daher im Juli 2006 einen Widerspruchsbescheid, in dem sie nochmals unter Verweis auf das Alter der Klägerin die Anerkennung eines Versicherungsfalles ablehnte.

Die zuständigen Verwaltungsgerichte gaben der Beklagten Recht, während die Klägerin vortrug, die Definition des Kinderbegriffs in § 2 I Nr. 8a SGB VII müsse den persönlichen Entwicklungsstand des Individuums berücksichtigen. Insbesondere dürften starre Altersgrenzen nicht zu einem Ausschluss behinderter Menschen aus dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung führen, nur weil sie für ihre individuelle Entwicklung vielleicht ein wenig mehr Zeit benötigen als Kinder und Jugendliche ohne Behinderung. Auch das BSG lehnte ihre Klage jedoch ab.

§ 2 I Nr. 8a SGB VII stellt ausschließlich Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres unter Versicherungsschutz

Das BSG kommt in dem genannten Urteil zu der für die Klägerin vernichtenden Feststellung, dass § 2 I Nr. 8a SGB VII nur Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres erfasst. Dies begründet es in einer ausführlichen Anmerkung (obiter dictum) anhand der Systematik und Entstehungsgeschichte der genannten Norm.

So stellt das Gericht zunächst auf § 7 I Nr. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ab, da dieser die einzige auf § 2 I Nr. 8a SGB VII übertragbare sozialrechtliche Definition des Kindesbegriffs enthalte. Und schon dort heißt es: „Kind (ist), wer noch nicht 14 Jahre alt ist…”.

Ferner lehnt es das Gericht ab, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf verwandtschaftliche Beziehungen zu stützen, sodass es z.B. auch nicht genügt, das Kind eines nach § 2 SGB VII Versicherten zu sein. Für ein solches Begriffsverständnis fänden sich keinerlei Anhaltspunkte in der streitigen Regelung.

Für ausschlaggebend hält das BSG hingegen die geschichtliche Entwicklung des Unfallversicherungsschutzes von Kindern. So habe die Vorgängervorschrift des § 2 I Nr. 8a SGB VII – § 539 I Nr. 14a RVO – nach ihrem Wortlaut sogar nur den Schutz von Kindergartenkindern im Auge gehabt. Versicherungsschutz bestand demnach nur für drei- bis sechsjährige Kinder im vorschulischen Bereich.

Eine Ausdehnung der geschützten Personengruppe von Kindergartenkindern auf alle Kinder, die Tageseinrichtungen besuchen, sei erst durch eine Gesetzesänderung von 1996 erfolgt. Sachlich wird seitdem nicht mehr nur die vorschulische Erziehung erfasst, sondern sämtliche Tageseinrichtungen, die einer Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII oder einer landesrechtlichen Regelung bedürfen. Da aber auch § 45 SGB VIII in persönlicher Hinsicht auf den Kinder- und Jugendlichenbegriff des § 7 I Nr. 1 und 2 SGB VIII zurückgreife, seien durch § 2 I Nr. 8a SGB VII ausschließlich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren geschützt.

Keine Benachteiligung Behinderter durch strikte Altersgrenzen in § 2 I Nr. 8 SGB VII

Von diesen Grundsätzen will das BSG auch keine Ausnahme für junge Volljährige mit Behinderung machen. Diese hätten zwar nach §§ 7 I Nr. 3, 41 SGB VIII Ansprüche auf Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung, die nach §§ 41 II, 35a SGB VIII auch durch „Tageseinrichtungen für Kinder” erbracht werden könnten. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Betroffene auch in den persönlichen Schutzbereich des § 2 I Nr. 8a SGB VII einbezogen werden sollten. Denn § 2 I Nr. 8a – c SGB VII verlange stets als erste Voraussetzung, dass jemand Kind, Schüler oder Student sei. Erst danach komme es auf die jeweilige Tätigkeit – Besuch einer Tageseinrichtung, Schulbesuch oder universitäre Ausbildung – an. Daraus folge, dass der Besuch einer Tageseinrichtung nach § 2 I Nr. 8a SGB VII nur dann gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründe, wenn jemand Kind im Sinne von § 7 I Nr. 1 SGB VIII sei.

Deshalb bleibt es nach dem Bundessozialgericht dabei, dass nur Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres durch § 2 I Nr. 8a SGB VII geschützt werden. Da diese Altersgrenze ohne jede Einschränkung für alle Kinder gelte, liege keine verfassungsrechtlich verbotene Benachteiligung von Behinderten im Sinne von Art. 3 III 2 GG vor.

Zudem sei es nicht unzulässig, wenn der Gesetzgeber die Schutzbedürftigkeit von Kindern an ihr jeweiliges Alter koppelt. Ein Anknüpfen des Unfallversicherungsschutzes an die individuelle Entwicklung des Kindes sei demgegenüber „nicht praktikabel”.

Schließlich habe es der Gesetzgeber auch nicht einfach vergessen, behinderte Menschen in Tageseinrichtungen in den Versicherungsschutz aufzunehmen; dies folge aus den Gesetzesmaterialien von 1996.

Keine Anfechtungsklage ohne Verwaltungsakt und Widerspruch

Die Klage konnte aber bereits aus einem ganz anderen Grund keinen Erfolg haben: Das BSG gelangte nämlich zu der Überzeugung, dass die Beklagte nie einen Ausgangsbescheid in der Sache der Klägerin erlassen habe. Ihr Schreiben vom März 2005 sei lediglich eine Antwort auf die Anfrage der Klägerin gewesen und lasse den Charakter eines Verwaltungsakts vermissen. Deshalb habe die Beklagte auch das Schreiben der Klägerin vom Oktober 2005 weder als Widerspruch deuten noch selbst einen Widerspruchsbescheid erlassen dürfen.

Da es somit an einem angreifbaren Verwaltungsakt fehlte, war auch die Klage (hier: sog. kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 I SGG) nicht statthaft, denn es gab nichts, was mit ihr hätte aufgehoben werden können.

Im Ergebnis verpflichtete das Gericht die Beklagte daher nur, den vermeintlichen Widerspruchsbescheid aufzuheben und gab den Beteiligten im Übrigen die oben dargelegten Hinweise dazu, wer als Kind gemäß § 2 I Nr. 8a SGB VII versichert ist und wer nicht.

Unfälle, die sich auf dem „zusammenhängenden unmittelbaren“ Weg vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle oder umgekehrt ereignen, können Arbeitsunfälle im Sinne von § 8 II Nr. 1 SGB VII sein, sodass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eingreift (sog. Wegeunfälle).

Allerdings muss hinzukommen, dass die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung auch dem Weg zur Arbeit oder dem Heimweg diente. Das heißt, dass sie einer Fortbewegung auf den genannten Wegen zurechenbar sein muss, während jede Wegunterbrechung, die zu einer erheblichen Zäsur führt, den Versicherungsschutz entfallen lässt, sofern sie nicht als geringfügig anzusehen ist. Hier kommt es z.B. darauf an, ob die nun ausgeübte Verrichtung nur nebenher, praktisch „im Vorbeigehen“, erfolgt, oder ob sie einem anderen Zweck dient, als der Zurücklegung des Heim- oder Arbeitsweges.

Eine in diesem Sinne relevante Wegunterbrechung liegt nach einem Urteil des LSG NRW vom 13.10.2009 (Az.: S 5 U 298/08) z.B. dann vor, wenn ein Radfahrer auf dem Weg von seinem Arbeitsplatz zu seiner Wohnung einem Autofahrer den Weg versperrt, weil er ihn wegen eines (angeblichen) Verkehrsverstoßes zur Rede stellen will.

Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt: Ein Radfahrer (Kläger) fuhr durch die Kölner Innenstadt nach Hause. In einer Tempo-30-Zone schnitt ein Autofahrer nach der Sicht des Klägers mehrfach dessen Weg ab. An einer Ampel stellte er sein Fahrrad daher vor dem Pkw des vermeintlichen Verkehrssünders ab, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen. Als der Autofahrer und sein Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw – versehentlich – in Bewegung und rammte den Kläger, wodurch dieser einen Bruch des Waden- und Schienbeins erlitt. Der Kläger verlangte daraufhin Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das LSG NRW lehnte entsprechende Ansprüche jedoch ab. Dadurch, dass der Kläger das Auto angehalten habe, um den vorgebrachten Verkehrsverstoß zu erörtern, habe er seinen Heimweg in erheblicher Weise unterbrochen. Diese Unterbrechung habe nämlich nicht mehr der Heimfahrt gedient, sondern allein „eigenwirtschaftlichen Interessen“ des Klägers. Somit sei der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfallen, weshalb er keine Ansprüche gegen den Versicherungsträger besitze.

Ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 I 1 SGB VII liegt vor, wenn einem in der gesetzlichen

Unfallversicherung Versicherten bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ein Unfall

widerfährt. Letzteres ist nach § 8 I 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes Ereignis, das äußerlich

auf den Körper des Unfallopfers einwirkt und bei diesem zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod

führt.

Hinzukommen muss aber, dass ein innerer oder sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung, die konkret im Unfallzeitpunkt ausgeführt wurde, besteht. DieseVerrichtung muss ferner ihrerseits zu dem Unfall geführt haben (sog. Unfallkausalität) und der Unfall muss schließlich zu dem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Versicherten geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität). Weiterlesen

Durch die gesetzliche Unfallversicherung werden Unfälle abgesichert, die einem Versicherten bei der Verrichtung einer nach den Regelungen des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) versicherten Tätigkeit widerfahren. Dies gilt nach § 8 II Nr. 1 SGB VII z.B. grundsätzlich für Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte ereignen.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.08.2009 (Az.: L 2 U 105/09) sind auch solche Unfälle als Arbeitsunfälle versichert, die sich auf dem Weg des Versicherten zu seinem Mittagessen ereignen, da dieses die Arbeitskraft des Versicherten wiederherstellen soll. Weiterlesen

Schlagwortarchiv für: Unfallversicherung

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, wer einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet. Sie ist Gegenstand des siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (kurz: SGB VII) sowie weiterer Normen.

Organisation und Leistungen im Überblick:

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung). Man unterscheidet landwirtschaftliche und gewerbliche Berufsgenossenschaften, wobei letztere in Gewerbezweige gegliedert sind. Hinzu kommen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Finanziert wird die Unfallversicherung durch Steuergelder, vor allem aber durch die Beiträge der Unternehmer; deren Höhe richtet sich u.a. nach der Gefahrgeneigtheit der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten.

Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehören gemäß § 22 SGB I Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und zur ersten Hilfe, Früherkennungsmaßnahmen bzgl. Berufskrankheiten, Heilbehandlungen, Maßnahmen zu Erhalt, Förderung und Besserung der Erwerbsfähigkeit, Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld und Beihilfen, Rentenabfindungen, Haushaltshilfen und Betriebshilfen für Landwirte.

Die Unfallversicherung verfolgt zwei verschiedene Zwecke: Zum einen soll sie den Versicherten sozialen Schutz bieten. Kommt es z.B. zu einem Arbeitsunfall, sorgt der zuständige Träger dafür, dass der Arbeitnehmer und seine Familie einen Schadensausgleich unabhängig davon erhält, ob und von wem der Unfall verschuldet wurde. Auf diesem Wege wird zugleich die Haftung des Schädigers nach den Regeln des Privatrechts durch Versicherungsschutz ersetzt.

[box type=”alert”]Achtung: Die Unfallversicherung gewährt weder ein Schmerzensgeld, noch ersetzt sie Sachschäden![/box]

Beispiel: Der Arbeitnehmer A erleidet einen schweren Arbeitsunfall, bei dem sein privates Mobiltelefon und seine Beinprothese beschädigt werden. A selbst erleidet mehrere Knochenbrüche. – Die Unfallversicherung übernimmt die Heilbehandlungskosten, ersetzt aber nicht das Mobiltelefon des A. Eine Ausnahme gilt für die Beinprothese, da diese ein (medizinisches) Hilfsmittel ist (s. § 8 Abs. 3 SGB VII).

Versichertenkreis:

Zum geschützten Personenkreis gehören grds. alle Arbeitnehmer. Allerdings ist zwischen der Versicherung kraft Gesetzes und kraft Satzung zu unterscheiden:

Versicherung kraft Gesetz: § 2 SGB VII bietet einen umfangreichen Katalog darüber, wer kraft Gesetz Mitglied der Unfallversicherung ist. Hierzu zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor allem Beschäftigte (Personen, die nichtselbstständige Arbeit verrichten und weisungsabhängig in das Unternehmen eines anderen eingegliedert sind, vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV). Hinzu kommen z.B. Auszubildende, Personen, die in Behinderten- oder Blindenwerkstätten beschäftigt sind, bei Unglücksfällen oder Festnahmen helfen, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studenten, Blutspender, Pflegepersonen, bestimmte Unternehmer und viele mehr. Grund der Pflichtversicherung ist regelmäßig die soziale Schutzbedürftigkeit aber auch der Gedanke der sozialen Entschädigung.

Dies gilt auch für die sog. „Wie-Beschäftigten“. Dies sind Personen, die zwar keine Beschäftigten, aber wie solche versichert sind, § 2 Abs. 2 SGB VII. So soll vermieden werden, dass jemand fremdnützig für einen anderen tätig wird, und nur deshalb keinen Versicherungsschutz erhalten soll, weil kein formgemäßes Beschäftigungsverhältnis gegeben ist.

[box type=”alert”]Achtung: Wie-Beschäftigung mit den Folgen, dass die gesetzliche Unfallversicherung und der Ausschluss der privaten Haftung eingreift, existiert auch im privaten Bereich, wenn z.B. jemand einem anderen aus Gefälligkeit bei Bauarbeiten hilft.[/box]

Versicherung kraft Satzung:

Eine Versicherungspflicht kann sich auch aus einer Satzung eines Versicherungsträgers ergeben. Erfasst sind hiervon Unternehmer und ihre Ehegatten, Personen, die sich auf einer Unternehmensstätte aufhalten (Besucher), ehrenamtlich Tätige, bürgerschaftlich Engagierte und Personen, die im Ausland für eine staatliche deutsche Einrichtung beschäftigt sind (§ 3 Abs. 1 SGB VII).

Freiwillige Versicherung:

Es gibt bestimmte Personen, die sich freiwillig versichern können, sofern sie einen schriftlichen Antrag stellen, § 6 SGB VII. Der Versicherungsschutz beginnt dann an dem Tag, an dem der Antrag eingeht und erlischt, wenn Beiträge oder Vorschüsse nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden, § 6 Abs. 2 SGB VII. Freiwillig versichern lassen können sich Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten (mit Ausnahmen), Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften wie Unternehmer selbstständig tätig sind, Ehrenamtsträger gemeinnütziger Organisationen und Ehrenamtliche, die sich z.B. in Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften einsetzen.

Versicherungsfrei sind schließlich Personen, die der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bedürfen, weil sie bereits anderweitig abgesichert oder in der Lage sind, selbst vorzusorgen; hierzu gehören z.B. Beamte und Ärzte, § 4 SGB VII. Die Versicherungsfreiheit tritt automatisch ein.

Versicherte Tätigkeiten:

Dies sind Tätigkeiten, die den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründen, also z.B. die Tätigkeit als Rettungshelfer (§ 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII).

Gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII wird aber auch der Weg zur Arbeit hin und zurück geschützt, und zwar auch dann, wenn kleine Umwege eingelegt werden, weil man dann z.B. ein Kind zu einer Kindertagesstätte bringen oder einen Kollegen/anderen Versicherten zur Arbeit mitnehmen kann etc.

Nach der Rechtsprechung des BSG können auch Verhaltensweisen, die der Durchführung eines Arbeitskampfes dienen, als versicherte Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII angesehen werden. Dies gilt z.B. dann, wenn ein Streikposten verletzt wird.

Zusätzliche Haftung:

Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kann es zusätzlich zu einer Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers oder der Kollegen der Betroffenen kommen.

 

Einleitung:

Wird der Versicherungsfall durch den Arbeitgeber oder einen Kollegen des Geschädigten verursacht, so ist zusätzlich an eine privatrechtliche Haftung des Schädigers, z.B. nach den §§ 823 ff. BGB, zu denken. Dadurch würde der Betroffene jedoch doppelt begünstigt, denn er könnte sich sowohl an den Schädiger halten, als auch Unfallversicherungsleistungen erhalten.

Dies wird jedoch dadurch ausgeschlossen, dass die gesetzliche Unfallversicherung des SGB VII in den §§ 104 ff. die Anwendung des privaten Schadensersatzrechts verdrängt. Hierfür sprechen (u.a.) die folgenden Überlegungen: Der Arbeitgeber finanziert die gesetzliche Unfallversicherung seines Arbeitnehmers und kommt schon auf diese Weise für die diesem etwaig entstehenden Schäden auf. Das rechtfertigt es, ihn von privater Schadensersatzhaftung freizustellen und vor finanzieller Mehrfachbelastung zu schützen. Der Ausschluss privater Haftung von Arbeitgebern und Kollegen fördert das Betriebsklima, indem streitige Auseinandersetzungen um Personenschäden sowie gegenseitige Schuldzuweisungen vermieden werden. Der Träger der Unfallversicherung ist grds. eher in der Lage, auch tatsächlich eine Schadensersatzleistung zu erbringen, da er liquider sein dürfte als z.B. ein Arbeitskollege.

Freistellung der Arbeitgeber/Unternehmer:

Gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII müssen Unternehmer im Falle eines Personenschadens nur dann einem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen/Hinterbliebenen Schadensersatz nach den Regeln des Zivilrechts leisten, wenn sie die Verletzungshandlung und den Schaden vorsätzlich herbeiführen oder wenn dieser auf einem versicherten Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII) auftritt; dies gilt nicht für Unfälle auf Betriebswegen. Auch ein zivilrechtlich zu zahlendes Schmerzensgeld (vgl. § 253 II BGB) wird durch § 104 SGB VII verdrängt.

Daraus folgt, dass für Sachschäden nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts gehaftet wird.

§ 104 SGB VII setzt voraus, dass der Personenschaden einen Versicherten betrifft, der für den Schädiger tätig ist oder in einem Verhältnis zu ihm steht, welches gleichfalls Versicherungsschutz begründet. Hierunter können z.B. Arbeitnehmer fallen, die eigentlich bei einem anderen Arbeitgeber tätig sind, aber – vorübergehend – im Unternehmen des Schädigers arbeiten (z.B. Leiharbeitnehmer). Auf diesem Wege kann die Haftungsfreistellung auch auf den privaten Bereich erstreckt werden, z.B. bei der „Freundschaftshilfe“ bei einem Häuserbau oder Reparaturarbeiten.

Weitere Voraussetzung der Haftungsfreistellung ist, dass der Personenschaden auf einen Versicherungsfall zurück zu führen ist, also auf einem Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit.

[box type=”alert”]Achtung! Beruht der Personenschaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Tun bzw. Unterlassen, so erhalten die Sozialversicherungsträger gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII einen Regressanspruch gegen den Schädiger! Dessen Höhe entspricht dem Schadensersatzanspruch, der sich aus der zivilrechtlichen Haftung ergeben hätte.[/box]

Ferner können die Sozialversicherungsträger vollen Aufwendungsersatz von einem Unternehmer verlangen, wenn sie Versicherungsleistungen für einen Versicherungsfall erbringen müssen, der sich bei sog. „Schwarzarbeit“ ereignete, § 110 Abs. 1a SGB VII.

§ 110 Abs. 2 SGB VII erlaubt jedoch einen (anteiligen) Verzicht nach billigem Ermessen.

Haftungsfreistellung von Arbeitskollegen/im Betrieb tätigen Personen:

Auch Kollegen haften für Personenschäden ggü. Arbeitskollegen, ihren Angehörigen/Hinterbliebenen zivilrechtlich nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder auf einem Wegeunfall herbeigeführt haben, § 105 SGB VII (vgl. oben, Freistellung der Unternehmer).

Als Arbeitskollegen gelten neben den im selben Betrieb bzw. Unternehmen Beschäftigten auch die sog. „Wie-Beschäftigte“ (zu diesem Begriff s. „Unfallversicherung – Überblick).

Erforderlich ist also nur, dass der Geschädigte in den Betrieb eingegliedert ist. Das ist (selbstverständlich!) auch der Arbeitgeber/Unternehmer selbst. Schädigt der Angestellte fahrlässig seinen Arbeitgeber, greift daher ebenfalls die Haftungsfreistellung, § 105 Ab. 2 SGB VII. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber selbst gar nicht versichert ist. Schließlich erfolgt eine Haftungsfreistellung auch gegenüber Beamten, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei sind. Der Grund dieser Haftungsfreistellung ist darin zu sehen, dass diese Ersatzleistungen kraft Beamtenrecht erhalten, nicht zuletzt aber auch in der Förderung des Betriebsfriedens, wenn Beamte und Nichtbeamtete zusammen arbeiten.

Betriebsangehörige sind gemäß § 106 Abs. 4 SGB VII auch ggü. Besuchern der Betriebsstätte von der Haftung für Personenschäden freigestellt.

[box type=”alert”]Achtung! § 110 Abs. 1 und 2 SGB VII (s.o.) gelten auch für im Betrieb Tätige![/box]

Haftungsfreistellung bei Nutzung einer gemeinsamen Betriebsstätte:

Aus § 106 Abs. 3 SGB VII ergibt sich eine Haftungsfreistellung nach Maßgabe der §§ 104, 105 SGB VII, wenn mehrere Unternehmen vorübergehend gemeinsam auf einer Betriebsstätte tätig werden, besonders bei gemeinsamer Tätigkeit beim Zivilschutz oder bei Unglücksfällen.

Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu fordern, dass die Zusammenarbeit an der gemeinsamen Betriebsstätte bewusst und gewollt erfolgt. Ein bloß zufälliges Aufeinandertreffen genügt also nicht.

Beispiele: Zusammenwirken mehrerer Bauunternehmen und Handwerksbetriebe bei der Errichtung eines umfangreichen Neubauprojekts. – Keine Haftungsfreistellung, wenn die Lkw zweier Warenlieferanten an der Warenannahme eines Kaufhauses kollidieren.

Der Geschädigte des anderen Unternehmens (Angestellte, Wie-Beschäftigte, der Unternehmer persönlich) muss durch die Zusammenarbeit dem typischen Gefahrenrisiko ausgesetzt worden sein, das mit der beruflichen Tätigkeit des Schädigers einhergeht.

[box type=”alert”]Achtung! § 110 Abs. 1 und 2 SGB VII (s.o.) gelten auch hier![/box]

Weitere Haftungsfreistellungen:

§ 106 SGB VII enthält weitere Freistellungstatbestände, die vor allem Schädigungen im Bereich von Schulen und Pflegeeinrichtungen umfassen.

Sofern ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet, hat er primär Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Erforderlich ist, dass die Unfallursache in einem engen Verhältnis zu der geschuldeten und versicherten Arbeitsleistung steht. Auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause sind von der Unfallversicherung erfasst, § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII.

Doch auch der Arbeitgeber kann zum Ersatz entstandener Schäden verpflichtet sein:

Körperverletzungen und Gesundheitsschäden:

Für Verletzungen des Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls trifft den Arbeitgeber gemäß § 104 SGB VII grundsätzlich keine Haftungspflicht. Schließlich muss dieser schon die Unfallversicherung allein tragen, sodass es zu einer Doppelbelastung käme, wenn der Arbeitgeber auch dann haften müsste, wenn die Unfallversicherung einen Schaden übernimmt. Ferner wird so verhindert, dass sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses wegen jeden Schadens streiten müssen, sodass die gesetzliche Haftungsfreistellung des Arbeitgebers im Ergebnis das Betriebsklima verbessert.

In zwei Fällen versagt die gesetzliche Unfallversicherung jedoch die Schadensabwicklung:

– vom Arbeitgeber verursachte Wegeunfälle und

– vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzungen des Arbeitnehmers.

Wenn also z.B. ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorsätzlich geschlagen und dadurch verletzt wird, haftet der Arbeitgeber gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. nach den §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 223 ff. StGB. Hat der Arbeitgeber einen Wegeunfall herbeigeführt, so hat der Arbeitnehmer zwei Schuldner, nämlich die Unfallversicherung und den Arbeitgeber.

Allerdings muss letzterer Schäden gemäß § 104 Abs. 3 SGB VII jeweils nur insoweit ersetzen, als sie nicht schon von anderer Seite – kraft Gesetz oder Satzung – ausgeglichen wurden. Zu ersetzen ist also nur der Differenzbetrag von Schaden und Leistungen Dritter.

In diesem Umfang besteht auch eine Haftung gegenüber den Angehörigen oder Hinterbliebenen des Arbeitnehmers.

Schmerzensgeldansprüche:

Immaterielle Schäden, z.B. an Körper oder Gesundheit, die gemäß § 253 BGB einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten auslösen können, führen nicht zu einer Schadensersatzpflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dementsprechend muss auch der Arbeitgeber wegen eines Arbeitsunfalls kein Schmerzensgeld zahlen.

Dies mag auf den ersten Blick ungerechtfertigt erscheinen. Andererseits wird der Arbeitnehmer dadurch privilegiert, dass die Unfallversicherung alle materiellen, vermögensmindernden Gesundheitsschäden unabhängig davon ersetzt, ob den Arbeitnehmer ein (Mit-)Verschulden trifft. Noch dazu ist die Unfallversicherung ein liquider Schuldner, sodass der Geschädigte anders als bei sonstigen Unfällen im privaten Bereich nicht das Insolvenzrisiko hinsichtlich des Schädigers trägt. Kurz gesagt: Wenn auch kein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber oder die Unfallversicherung besteht, so muss der Arbeitnehmer doch nicht fürchten, im Falle eines Arbeitsunfalls „leer auszugehen“. Die Versagung von Schmerzensgeld ist damit nicht unzumutbar.

Ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber kann sich jedoch aus § 15 Abs. 2 AGG ergeben. Relevant wird dieser Anspruch, falls ein Arbeitnehmer wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität benachteiligt wurde und kein Rechtfertigungsgrund nach den §§ 8 – 10 AGG vorliegt. Zulässig können z.B. Differenzierungen auf Grund des Alters oder der Religion bzw. Weltanschauung sein, sowie wenn eine Unterscheidung durch die Art der auszuübenden Tätigkeit geboten ist. Sofern der Arbeitgeber kollektivrechtliche Vereinbarungen anwendet, ist gemäß § 15 Abs. 3 AGG ferner vorauszusetzen, dass die Benachteiligung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.

Sachschäden und sonstige Schäden:

Für diese muss der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts haften, sofern ihn ein Verschulden trifft. Sachschäden, die auf einem Arbeitsunfall beruhen, werden nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen – auch insoweit haftet also der Arbeitgeber, wenn er den Unfall herbeigeführt hat.

Sofern ein Schaden im Rahmen einer gefährlichen Tätigkeit für den Arbeitnehmer überraschend und unerwartet entstand, kann er auch als Aufwendung im Sinne der §§ 670, 675 BGB zu ersetzen sein. Dies gilt auch dann, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft; ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist jedoch zu berücksichtigen, § 254 BGB.

Präventionsleistungen: Ziel der Unfallversicherung ist die Verhinderung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Zu diesem Zweck erlassen die Versicherungsträger sog. Unfallverhütungsvorschriften, die branchenspezifisch sind und deren Einhaltung durch Aufsichtsbeamte überwacht wird (§§ 15 ff. SGB VII).

Leistungen im Versicherungsfall: Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (s.o.) sollen die Versicherungsträger die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln fördern oder eine Entschädigung in Geld an die Hinterbliebenen zahlen (vgl. § 1 Nr. 2 SGB VII).
Zu den Leistungen zählen Heilbehandlungsmaßnahmen, Verletztengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, Pflegegeld, Hinterbliebenen- oder Verletztenrente und Rehabilitationsmaßnahmen medizinischer, aber auch sozialer oder berufsfördernder Art (§ 26 As. 1 SGB VII). Ziel dieser Leistungen sind vornehmlich die Besserung bzw. Behebung von Gesundheitsschäden und Folgeschäden. Zumindest aber soll vermieden werden, dass sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch steigert. Zudem soll dem Betroffenen (wieder) die Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Aus diesem Grunde sind auch vorrangig Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren, bevor der Betroffene eine Rente verlangen kann (vgl. § 26 Abs. 3 SGB VII).

Heilbehandlungen: Die Unfallversicherer müssen alle Behandlungsmaßnahmen ermöglichen, die der Heilung des Betroffenen dienlich sind. Hierzu wird der Versicherte zunächst durch einen „Durchgangsarzt“ untersucht, der feststellt, ob eine fachmedizinische oder speziell unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist. Im letzteren Fall kann der Betroffene in einer Unfallklinik behandelt werden; solche Kliniken der Unfallversicherer sind auf die Behandlung (bestimmter) Arbeitsunfallschäden spezialisiert.
Alle Behandlungsmaßnahmen müssen dem gegenwärtigen medizinischen Standard entsprechen und werden in Form von Dienst- und/oder Sachleistungen erbracht, §§ 26 Abs. 4, 28 Abs. 2 und 3 SGB VII.
Zu den Heilbehandlungsmaßnahmen zählen gemäß § 27 Abs. 1 SGB VII die Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, sowie bestimmte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen zahlreiche Wiedereingliederungsmaßnahmen, aber auch Leistungen zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben sowie ergänzende Leistungen (s. §§ 35 ff. SGB VII).
Beispiele: Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Beratungen, Haushaltshilfen.
Auch bei Pflegebedürftigkeit des Betroffenen werden besondere Leistungen erbracht. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VII wird dann entweder ein Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder der Betroffene in einem Pflegeheim untergebracht, solange er nicht in der Lage ist, die gewöhnlichen und wiederkehrenden Aufgaben des alltäglichen Lebens zu verrichten.

Geldleistungen: Es gibt zwei Arten von Geldleistungen, die von der Unfallversicherung erbracht werden. Zum einen das Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), welches als Ausgleich dafür gezahlt wird, dass ein Versicherter arbeitsunfähig geworden ist oder zumindest nicht mehr ganztägig arbeiten kann. Es handelt sich daher um eine Variante der Entgeltfortzahlung, die sich an die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG anschließt und gleich lautende Ansprüche gegen die Krankenversicherung aufhebt.
Zum anderen erhält der Betroffene ein Übergangsgeld nach den §§ 49 ff. SGB VII, wenn er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (s.o.) erhält.

Renten: Der Versicherte erhält nach den §§ 56 ff. SGB VII eine Rente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch den Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vermindert wurde (sog. Verletztenrente). Zugleich soll der Betroffene durch sie eine Entschädigung für erlittene Schmerzen erhalten.
Vorauszusetzen ist, dass die Erwerbsfähigkeit längerfristig, also länger als 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles, um wenigstens 20% gemindert ist, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Beruht die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf mehreren Vorfällen bzw. Ereignissen, so müssen diese insgesamt zu einer Reduzierung um mindestens 20% führen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ob diese Grenzen erreicht sind, entscheidet zwar der Richter, doch muss er sich insoweit auf ein medizinisches Gutachten stützen.
Die Erwerbsminderung wird abstrakt berechnet und erfasst die verringerten Möglichkeiten des Betroffenen, seinem bisherigen Erwerb nachzukommen und seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen einzusetzen (vgl. § 56 Abs. 2 SGB VII). Konkrete Benachteiligungen müssen daher nicht nachgewiesen werden; es genügt, wenn die Erwerbsfähigkeit abstrakt nach dem Versicherungsfall um 20% geringer ist als vor dem Versicherungsfall.
Die Höhe der Verletztenrente hängt von dem Jahresarbeitsverdienst des Betroffenen in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls ab. Bei Personen, die kraft Satzung versichert sind, also z.B. Unternehmer, wird der Jahresarbeitsverdienst hingegen mit einem bestimmten Prozentsatz kraft Satzung ermittelt.
Diese Summe aus Arbeitseinkommen und -entgelt wird zu zwei Dritteln angesetzt und mit dem Prozentgrad der erlitten Erwerbsfähigkeitsminderung multipliziert, wenn die Erwerbsfähigkeit nur reduziert ist. Falls die Erwerbsfähigkeit insgesamt weggefallen ist, besteht stattdessen ein Rentenanspruch in Höhe von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes, § 56 Abs. 3 SGB VII.

Abfindung: Die Abfindung ersetzt nach den §§ 75 ff. SGB VII die voraussichtlich zu zahlende Rente in Form einer Gesamtvergütung.
Eine Abfindung wird z.B. dann gezahlt, wenn damit zu rechnen ist, dass eine Rente nur als vorläufige Entschädigung gezahlt werden würde, § 75 S. 1 SGB VII. Mit Ablauf des Zeitraums, den die Abfindung abdecken sollte, kann eine Rente als vorläufige Entschädigung oder auf unbestimmte Zeit beantragt werden.
Eine Abfindung kann gemäß § 76 SGB VII auch ein Versicherter beantragen, dessen Erwerbsminderung unterhalb 40% liegt. Vorauszusetzen ist, dass mit einer weiteren, wesentlichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Sollte eine solche nach Auszahlung wider Erwarten dennoch eingetreten sein, so wird insoweit eine Rente gezahlt.
Einen vergleichbaren Anspruch enthält § 78 SGB VII für Fälle, in denen der Versicherte eine Erwerbsfähigkeitsminderung größer/gleich 40% erlitten hat. Allerdings muss er dann zusätzlich bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Berechnung der Abfindung ist in § 79 SGB VII geregelt: Sie wird bis zur Hälfte für 10 Jahre abgefunden, sodass während dieser Zeit die Rentenansprüche anteilig erlöschen. Die Abfindung beträgt das Neunfache des zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente.
Mit dem etwaigen Eintritt der Schwerverletzteneigenschaft lebt ein Rentenanspruch gemäß § 77 SGB VII wieder auf, auch wenn der Betroffene eine Abfindung erhalten hat. Allerdings kann die Abfindung dann auf die Rentenzahlungen angerechnet werden, die ohne Abfindung in der Zwischenzeit ausgezahlt worden wären. Jedoch stellt das Gesetz sicher, dass dem Betroffenen in jedem Falle trotz Anrechnung ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 50% verbleibt (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
Erhält eine Witwe oder ein Witwer eine Rente und heiratet sie oder er erneut, so wird eine Abfindung für die Rente in Höhe des 24fachen Monatsbetrages ausgezahlt, § 80 SGB VII. Dessen Berechnung hängt gemäß § 80 Abs. 2 SGB VII davon ab, wie früh oder spät die Wiederheirat nach dem Tod des Versicherten stattfindet.

Leistungen an Hinterbliebene: Auch diese können nach den §§ 63 ff. SGB VII Leistungen der Unfallversicherung erhalten, und zwar in Form von Renten, Sterbegeldern, Beilhilfen oder Erstattungen.
Bedeutsam ist die Beihilfe. Diese ist dann zu zahlen, wenn der Tod des Versicherten nicht auf dem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht und dessen Erwerbsminderung größer/ gleich 50% betrug (§ 71 Abs. 1 SGB VII). Durch die Beihilfe wird dann berücksichtigt, dass der Betroffene zu Lebzeiten nicht in vollem Umfange für sich und seine Familie vorsorgen konnte. Unter Umständen kann eine laufende Beihilfe nach Maßgabe des § 71 Abs. 4 SGB VII gewährt werden.

Eine Krankheit gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erst dann als Berufskrankheit, wenn sie infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt und kraft Rechtsverordnung (Berufskrankheitenverordnung, s.u.) als solche anerkannt ist. Dann kann ggf. die Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit für die Berufskrankheit vermutet werden (§ 9 Abs. 3 SGB VII).

Kennzeichnend ist der Umstand, dass die Krankheit nicht durch ein einmaliges Ereignis begründet wird – dann ist an einen Arbeitsunfall zu denken –, sondern sich oft erst im Laufe der Zeit entwickelt.

Beispiel: Arbeitnehmer A kommt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder mit Chemikalien in Kontakt und erleidet nach 20 Berufsjahren eine Erkrankung der Atemwege.

Krankheiten, durch die sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert, sind nicht beruflich veranlasst und daher keine Berufskrankheiten.

Anerkennungsfähig sind Krankheiten, die nach medizinischen Erkenntnissen durch Einwirkungen verursacht werden, die bestimmte Personen durch ihre Berufsausübung viel häufiger erleiden als der Rest der Bevölkerung.

Da die Rechtsverordnung nicht ohne Weiteres in der Lage ist mit der Geschwindigkeit medizinischer Forschungen Schritt zu halten, wird eine Krankheit auch ohne Bezeichnung in ihr anerkannt, sofern nur die Medizin eine Verbindung von versicherter Tätigkeit und Krankheitsbild herleiten kann, § 9 Abs. 2 SGB VII.

Berufskrankheiten nach der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung:

Krankheiten, die durch chemische Einwirkungen von Metallen und Metalloiden entstehen, z.B. durch Blei, Quecksilber, Chrom, Cadmium, Mangan, Thallium, Vanadium, Arsen, Phospor und Beryllium und durch Verbindungen mit diesen Stoffen Krankheiten, die im Zusammenhang mit Erstickungsgasen entstehen, genauer durch Kontakt mit Kohlenmonoxid oder Schwefelwasserstoff Erkrankungen, die sich aus chemischen Einwirkungen durch Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmitteln und sonstigen chemischen Stoffen ergeben: Schleimhautveränderungen, Krebs und andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine;

Erkrankungen durch Kontakt mit Halogenkohlenwasserstoffen; Benzol (seine Homologe, bestimmte Verbindungen und Abkömmlinge oder Styrol); Schwefelkohlenstoff; Methylalkohol; organische Phosphorverbindungen; Fluor (und seine Verbindungen); Salpetersäureester; Akyl-/Aryl-/Alkylaryloxide; Alkyl-/Aryl-/Alkylarysulfide; Zahnerkrankungen durch Säurekontakt; Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon; para-tertiär-Butylphenol; Isocyanate (nur in schlimmen Fällen); Lebererkrankungen durch Dimethylformamid; Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel (oder Mischungen)

 

Krankheiten, die auf mechanischen Einwirkungen beruhen: Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes, der Sehnen- oder Muskelansätze (je in schlimmen Fällen); Meniskusschäden (infolge besonderer Beanspruchung); Erkrankungen durch Erschütterungen (Tätigkeit mit Druckluftwerkzeugen etc.); vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen (in schlimmen Fällen); chronische Schleimbeutelerkrankungen; Druckschädigung der Nerven; Abrissbrüche der Wirbelfortsätze; Bandscheibenerkrankungen im Bereich der Lendenwirbelsäule oder Halswirbelsäule durch ständiges Heben, Tragen, Arbeit in gebeugter Haltung oder durch Erschütterungen bei sitzender Tätigkeit (in schlimmen Fällen)

Zahnabrasionen infolge längerer quarzstaubbelastender Tätigkeit

Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

Lärmschwerhörigkeit

Strahlenerkrankungen: Grauer Star durch Wärmestrahlung; Krankheiten durch ionisierende Strahlen

Krankheiten, die auf Infektionserregern, Parasiten verursacht werden (z.B. Tropenkrankheiten): Infektionskrankheiten aus einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege, in einem Labor und ähnlichen infektionsgeneigten Tätigkeiten; Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden; Wurmkrankheiten von Bergleuten durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis; Tropenkrankheiten und Fleckfieber

Erkrankungen von Atemwegen, Lunge, Rippenfell und Bauchfell durch anorganische Stäube: Quarzstaublungenerkrankung (Silikose), auch in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose); Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) und Erkrankungen der Pleura, die auf Asbeststaub zurückgehen; Lungen- oder Kehlkopfkrebs (auch in Verbindung mit Asbestose, Pleuraerkrankungen durch Asbeststaub und unter weiteren Voraussetzungen); Mesotheliom des Rippen-/Bauchfells oder Perikards, das durch Asbest verursacht wurde; Lungen- und Atemwegserkrankungen durch Aluminium(verbindungen); Lungenfibrose durch Metallstäube; Lungen- und Atemwegserkrankungen durch Thomasmehl; bösartige Neubildungen der Atemwege bzw. der Lunge durch Nickel(verbindungen) oder Kokereirohgase; chronisch obstruktive Bronchitis oder Emphysem bei Bergleuten (unter bestimmten Voraussetzungen); Lungenkrebs infolge Kontakt mit kristallinem Siliziumdioxid bei nachgewiesener Silikose oder Siliko-Tuberkulose;

Erkrankungen der Atemwege, der Lunge, des Rippen- oder Bauchfells durch organische Stäube: Exogen-allergische Alveolitis; Atemweges- und Lungenkrankheiten durch Rohbaumwoll-, Rohflachs oder Rohhanfstaub; Adenokarzinome in der Nasenhaupt- oder Nasennebenhöhle durch Eichen- oder Buchenholzstaub

Obstruktive Atemwegserkrankungen: Obstruktive Atemwegserkrankungen (inkl. Rhinopathie), die auf allergisierenden Stoffen beruhen (in schlimmen Fällen), oder die auf chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen zurückzuführen sind (ebenfalls in schlimmen Fällen)

Hautkrankheiten: Schwere, wiederkehrende Hauterkrankungen (in schlimmen Fällen); Hautkrebs oder Hautveränderungen, die zur Krebsbildung neigen, sofern auf Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe rückführbar

Augenzittern von Bergleuten

Bei Hauterkrankungen gelten z.T. zusätzliche Einschränkungen. Sollten Unsicherheiten bestehen, ob eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt oder ob eine Erkrankung als solche anerkannt werden kann, obwohl sie nicht in der Rechtsverordnung aufgeführt ist, sollte unbedingt fach-anwaltlicher Rat eingeholt werden.