Im Schwerbehindertenrecht wird der individuelle Behinderungsgrad eines Menschen (GdB) in 10er Schritten von 10 bis 100 angegeben. Die konkrete Bestimmung des GdB hängt dabei davon ab, unter welchen Gesundheitsstörungen der Antragsteller leidet, und wie diese sein tägliches Leben beeinflussen.

Eine Trigeminusneuropathie, also eine Erkrankung des Trigeminusnervs (ein sich verästelnder Hirnnerv) begründet nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.2009 (Az.: L 4 SB 174/08) bei Anwendung der einschlägigen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ z.B. einen GdB von 40.

In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger eine oberflächliche Kopfverletzung erlitten, wodurch jedoch der Trigeminusnerv beschädigt wurde. Seither litt er unter häufig auftretenden, anhaltenden Kopfschmerzen. Von mehreren Ärzten wurde ihm im Folgenden eine Trigeminusneuropathie attestiert und ein GdB von 40 vorgeschlagen, den auch das zuständige Amt – jedenfalls nach einem sozialgerichtlichen Verfahren – anerkannte. Nur einer der Ärzte hielt sogar einen GdB von 50 für angemessen, weshalb der Kläger in Berufung ging und die Anhebung seines GdB forderte. Seine Trigeminusneuropathie sei schwerbehindertenrechtlich wie eine Trigeminusneuralgie einzuordnen.

Allerdings ohne Erfolg. Das LSG weist in seinem abschlägigen Urteil darauf hin, dass der GdB die „Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen“ – nicht nur im Berufsleben – erfasse. Er solle angeben, inwiefern ein Gesundheitsschaden zu körperlichen, geistigen, seelischen und/oder sozialen Folgen führt. Entscheidend ist demnach wie bereits eingangs erwähnt, wie sehr eine Gesundheitsstörung in Form von „Funktionsbeeinträchtigungen“ das Leben des Betroffenen tatsächlich beeinflusst.

Hier bestünden aber erhebliche Unterschiede zwischen einer Trigeminusneuropathie und einer nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ mit einem GdB von 50 – 60 einzuordnenden Trigeminusneuralgie. Letztere sei nämlich durch extreme, „stromstoßartig“ einsetzende Schmerzattacken gekennzeichnet, die mit zu den schlimmsten, für Menschen vorstellbaren Schmerzen gehören. Auch gebe es keine Möglichkeit, eine solche Attacke im Akutfall zu lindern. Infolgedessen seien Patienten, die an einer Trigeminusneuralgie leiden, überdurchschnittlich häufig von Depressionen sowie einem gesteigerten Suizidrisiko betroffen. Demgegenüber sei eine Trigeminusneuropathie „nur“ durch anhaltende Grundschmerzen und verhältnismäßig leichte Kopfschmerzattacken gekennzeichnet, die noch dazu z.B. durch Abdunkeln des Aufenthaltsraumes abgeschwächt werden könnten. Ein Trigeminusneuralgiepatient leide somit unter wesentlich stärkeren Einbußen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, als jemand, der „nur“ eine Trigeminusneuropathie hat. Daraus folgert das Gericht schließlich, dass eine Gleichstellung von Trigeminusneuropathie und Trigeminusneuralgie hinsichtlich des GdB-Wertes nicht geboten sei. Vielmehr sei der in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) angegebene GdB-Wert von 40 als angemessen anzusehen.

[box type=”info”]Der individuelle Grad der Behinderung (GdB) eines Menschen wird nach den Maßstäben von § 30 I BVG (Bundesversorgungsgesetz) in Verbindung mit § 69 SGB IX in Zehnergraden angegeben. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen vor, so muss die zuständige Behörde aus den jeweiligen Einzel-GdB den Gesamt-GdB des Betroffenen ermitteln [/box]

Schon manch einer wird sich aber über die „komische Rechenweise“ der Behörden gewundert haben…

Leidet jemand z.B. an einem „Halswirbelsäulensyndrom nach Spondylodese“ (Spondylodese = operative Versteifung der Wirbelsäule) und Funktionsstörungen ohne motorische und sensible Ausfälle an der unteren Extremität infolge eines Lendenwirbelsäulensyndroms“, einem „außergewöhnlichen Schmerzsyndrom“ und einer „depressiven und phobischen Störung“, so kann es sein, dass die zuständige Behörde drei Einzel-GdB von je 20 ermittelt und zu einem Gesamt-GdB von 30 kommt. Weiterlesen

Die zahlreichen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, mit denen Schwerbehinderte im alltäglichen Leben zu kämpfen haben, werden zumindest ansatzweise sozialrechtlich durch die Gewährung von Vorteilen – z.B. freie Fahrt im ÖPNV – ausgeglichen. Ob und welche Ansprüche jemand unter diesen Bedingungen geltend machen kann, hängt aber von dem individuellen Grad der Behinderung (sog. GdB) ab.

Dieser GdB soll die Auswirkungen, die eine Behinderung auf die Teilhabe am (öffentlichen) Leben hat, feststellen. Eingeteilt werden die Behinderungsgrade in Zehnerstufen, beginnend bei 10 und endend bei 100. Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat. Weiterlesen

Unfälle, die sich auf dem „zusammenhängenden unmittelbaren“ Weg vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle oder umgekehrt ereignen, können Arbeitsunfälle im Sinne von § 8 II Nr. 1 SGB VII sein, sodass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eingreift (sog. Wegeunfälle).

Allerdings muss hinzukommen, dass die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung auch dem Weg zur Arbeit oder dem Heimweg diente. Das heißt, dass sie einer Fortbewegung auf den genannten Wegen zurechenbar sein muss, während jede Wegunterbrechung, die zu einer erheblichen Zäsur führt, den Versicherungsschutz entfallen lässt, sofern sie nicht als geringfügig anzusehen ist. Hier kommt es z.B. darauf an, ob die nun ausgeübte Verrichtung nur nebenher, praktisch „im Vorbeigehen“, erfolgt, oder ob sie einem anderen Zweck dient, als der Zurücklegung des Heim- oder Arbeitsweges.

Eine in diesem Sinne relevante Wegunterbrechung liegt nach einem Urteil des LSG NRW vom 13.10.2009 (Az.: S 5 U 298/08) z.B. dann vor, wenn ein Radfahrer auf dem Weg von seinem Arbeitsplatz zu seiner Wohnung einem Autofahrer den Weg versperrt, weil er ihn wegen eines (angeblichen) Verkehrsverstoßes zur Rede stellen will.

Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt: Ein Radfahrer (Kläger) fuhr durch die Kölner Innenstadt nach Hause. In einer Tempo-30-Zone schnitt ein Autofahrer nach der Sicht des Klägers mehrfach dessen Weg ab. An einer Ampel stellte er sein Fahrrad daher vor dem Pkw des vermeintlichen Verkehrssünders ab, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen. Als der Autofahrer und sein Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw – versehentlich – in Bewegung und rammte den Kläger, wodurch dieser einen Bruch des Waden- und Schienbeins erlitt. Der Kläger verlangte daraufhin Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das LSG NRW lehnte entsprechende Ansprüche jedoch ab. Dadurch, dass der Kläger das Auto angehalten habe, um den vorgebrachten Verkehrsverstoß zu erörtern, habe er seinen Heimweg in erheblicher Weise unterbrochen. Diese Unterbrechung habe nämlich nicht mehr der Heimfahrt gedient, sondern allein „eigenwirtschaftlichen Interessen“ des Klägers. Somit sei der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfallen, weshalb er keine Ansprüche gegen den Versicherungsträger besitze.

Sobald „Schwierigkeiten“ im Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis eines Schwerbehinderten auftreten, muss der Arbeitgeber nach § 84 SGB IX u.a. die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt informieren, damit der Arbeitsplatz des Betroffenen nach Möglichkeit erhalten werden kann. Die zu benachrichtigenden Stellen sollen auf alle zur Verfügung stehenden Hilfsmöglichkeiten inklusive etwaiger finanzieller Leistungen hinweisen und beratend zur Seite stehen, um eine Kündigung abzuwenden. Irrelevant ist dabei, ob die sich stellenden Probleme personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sind und ob sie im (direkten) Bezug zur Schwerbehinderung stehen. Weiterlesen

Bei den Worten „Arbeits-„ oder „Berufsunfall“ dürften die meisten Menschen wohl an abgetrennte Gliedmaßen oder Stürze von Leitern und Gerüsten etc. denken. Aber auch ein Sportunfall kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Besonders einleuchtend ist dies für Berufssportler wie z.B. Bundesligaspieler, die als Beschäftigte ihres jeweiligen Vereins regulär durch die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) geschützt sind. Entsprechendes gilt für Schüler während des Sportunterrichts.

In ständiger Rechtsprechung hat das BSG darüber hinaus anerkannt, dass auch der Sportunfall eines „normalen“ Arbeitnehmers ein von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasster Arbeitsunfall sein kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Unfall bei der Ausübung sportlicher Betätigung ereignet, die der Arbeitgeber unternehmensbezogen organisiert, um seinen Angestellten einen kontinuierlichen Ausgleich für ihre berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Man spricht dann von sog. „Betriebssportlern“. Weiterlesen

Arbeitsunfälle beschäftigen in regelmäßigen Abständen die Sozialgerichtsbarkeit. Bei diesen handelt es sich gemäß § 8 I 1 SGB VII um Unfälle, die gesetzlich Unfallversicherten bei der Ausübung einer nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit widerfahren. Ein Unfall ist dabei nach § 8 I 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes Ereignis, das äußerlich auf den Körper des Unfallopfers einwirkt und einen Gesundheitsschaden oder den Tod herbeiführt. Hinzukommen muss u.a., dass zwischen der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang bestehen muss.

Gerade dieser kann aber fraglich sein, wenn sich ein Arbeitsunfall anlässlich einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet. Mit dieser Problematik beschäftigt sich ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26.02.2009 (Az.: L 2 U 53/08), in dem es zu der Erkenntnis kommt, dass auch Unfälle anlässlich von Weihnachtsfeiern Arbeitsunfälle sein können.

Das Gericht berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die Teilnahme an Betriebsfeiern, -ausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen noch dem Unternehmen und der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden könne. Dies sei allerdings, da es sich insoweit um reines Richterrecht handelt, nur unter engen Voraussetzungen möglich. Daher sei zu fordern, dass die Veranstaltung der „Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander“ dient, und dass sie von der Unternehmensleitung „selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und/oder jedenfalls von ihrer Autorität“ getragen wird.

In diesem Sinne von der Autorität des Unternehmens getragen sei eine betriebliche Veranstaltung, wenn ihr Veranstalter nicht ausschließlich in Eigeninitiative, sondern stattdessen (auch) einvernehmlich mit der Unternehmensleitung zusammen oder für diese handelt. Es genügt daher, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung billigt und fördert, während Organisator stattdessen z.B. der Betriebsrat, eine Gruppe von Arbeitnehmern oder einzelne Beschäftigte sein können. Auch eine permanente Anwesenheit der Unternehmensleitung sei nicht erforderlich.

Da die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die innerbetriebliche Verbundenheit fördern soll (s.o.), muss sie zusätzlich grundsätzlich allen Angestellten offen stehen. Ausnahmen lässt das Bundessozialgericht aber z.B. bei Großbetrieben und Versorgungsunternehmen zu. Unter Berufung auf den genannten Sinn und Zweck des gemeinsamen Feierns, lässt das LSG Sachsen in der zitierten Entscheidung desweiteren dann eine Ausnahme vom Grundsatz der „gesamtbetrieblichen“ Veranstaltung zu, wenn jede Abteilung eines Unternehmens eine vergleichbare Veranstaltung durchführt. Denn dann seien weder einzelne Arbeitnehmer noch Abteilungen benachteiligt oder ausgeschlossen, sodass auch auf diesem Wege insgesamt die Verbundenheit der Belegschaft zum Unternehmen gefördert werden könne. Dies sei vielmehr unter Umständen gerade in kleinen Gruppen eher möglich, als bei Massenveranstaltungen des Gesamtbetriebes (Dies leuchtet gerade bei Weihnachtsfeiern ein, die grundsätzlich besinnlichen Charakters sein sollten.).

In dem zu entscheidenden Fall stritten eine Lohnbuchhalterin (Klägerin), die bei einer Stadtverwaltung angestellt ist, und ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Beklagter) um die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall. Am 30.11.2004 beging das städtische Hauptamt, bei dem die Klägerin beschäftigt ist, seine alljährliche Weihnachtsfeier in einer Gaststätte mit Kegelbahn. Anwesend waren 15 der 17 Angestellten inklusive des Hauptamtleiters, sowie der frühere und Anfang 2004 aus dem Amt geschiedene Bürgermeister. Als die Klägerin gegen 21:15 Uhr mit zwei Kolleginnen die Gaststätte verließ, übersah sie vier Stufen, die zum Parkplatz führten, stürzte und verletzte sich an Knie und Schulter. Der Beklagte ist der Auffassung, dieser Unfall sei kein Arbeitsunfall, u.a., weil nicht alle städtischen Angestellten beteiligt waren, und weil sich der amtierende Bürgermeister nicht hinreichend an der Organisation beteiligt habe. Dem hielt die Klägerin wie auch der amtierende Bürgermeister entgegen, dass der Leiter des Hauptamtes anstelle des Bürgermeisters die Teilnehmer im Namen der Stadtverwaltung begrüßt und ihnen für ihre Arbeitsleistung gedankt hatte. Der Bürgermeister fügte u.a. hinzu, dass er die bisherige betriebliche Übung, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten, gutheiße, und dass er von der geplanten Veranstaltung gewusst habe. Benachteiligt oder ausgeschlossen sei im Übrigen niemand, da alle Ämter der Stadtverwaltung ihre eigene Weihnachtsfeier veranstalteten.

Das LSG Sachsen kam unter Berufung auf die oben genannten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass zwischen der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier und der versicherten Tätigkeit der Klägerin als Lohnbuchhalterin (§ 2 I Nr. 1 SGB VII) ein innerer und sachlicher Zusammenhang bestehe, sodass auch der Unfall auf dem Heimweg der Klägerin als Wegeunfall gemäß § 8 II Nr. 1 SGB VII noch versichert sei.

Es stellte fest, dass der Bürgermeister die Weihnachtsfeier gebilligt und unterstützt habe, obgleich die Einladung zu dieser vom Hauptamtsleiter ausgesprochen worden war. Es sei nämlich davon auszugehen, dass letzterer den Bürgermeister vertreten habe, sodass die Veranstaltung von der Autorität der Stadtverwaltung als „Unternehmensleitung“ getragen worden sei. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass die Teilnehmenden in deren Namen begrüßt worden seien, und dass der Hauptamtsleiter ebenfalls in deren Namen für die geleistete Arbeit gedankt habe. Hierdurch sei ein innerer Zusammenhang von Feier und versicherter Tätigkeit der Klägerin als Lohnbuchhalterin der Stadtverwaltung entstanden.

Die Weihnachtsfeier habe auch der Pflege der Verbundenheit der Angestellten des Hauptamtes zur Stadtverwaltung gedient. Zwar seien die übrigen 33 Angestellten der anderen Ämter nicht eingeladen worden, doch da diese ebenfalls eigene Feiern durchgeführt hätten, wäre niemand benachteiligt oder ausgeschlossen worden. Es sei Sache der Behördenleitung, zu entscheiden, ob die Pflege der inneren Verbundenheit besser durch Weihnachtsfeiern der jeweiligen Ämter oder der gesamten Stadtverwaltung zu erreichen sei. Positiv zu werten sei auch, dass von 17 Beschäftigten des Hauptamtes immerhin 15 anwesend waren.

Da sich der Unfall der Klägerin ereignete, als der Hauptamtsleiter noch anwesend war, habe die Weihnachtsfeier ihren Charakter als gesamtbetriebliche Veranstaltung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht wieder verloren. Damit war die Beklagte im Ergebnis verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Anzumerken bleibt noch, dass die Stadtverwaltung zwischenzeitlich, um ihren Angestellten vergleichbare Versicherungsstreitigkeiten zu ersparen, dazu übergegangen ist, mit allen Beschäftigten gemeinsam eine einheitliche Weihnachtsfeier abzuhalten…

Eine Krankheit ist nach § 9 I SGB VII dann eine Berufskrankheit, wenn sie infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt und zusätzlich als Berufskrankheit anerkannt ist. Für welche Erkrankungen dies zutrifft, ist grundsätzlich der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu entnehmen.

Sollte eine Krankheit dort aber (noch) nicht aufgeführt sein, so kann sie dennoch wie eine Berufskrankheit (sog. Quasi-Berufskrankheit) behandelt, also entschädigt, werden, wenn sie nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf Einwirkungen beruht, denen eine bestimmte Personengruppe durch ihren Beruf viel häufiger ausgesetzt ist als der Rest der Bevölkerung (vgl. § 9 II SGB VII, sog. Gruppentypik). Weiterlesen