Viele Menschen leiden gerade mit fortschreitendem Alter an einer sog. Makuladegeneration. Diese Krankheit existiert in zwei Formen, der sog. trockenen und feuchten Makuladegeneration.

Das Sozialgericht Aachen hat am 11.03.2010 ein Urteil gesprochen, das die Ansprüche von Patienten betrifft, die an der feuchten Variante leiden (Az.: S 2 (15) KR 115/08 KN). Hierbei handelt es sich um eine Erkrankung der Augen, bei der Blutgefäße in die Netzhaut einwachsen, wodurch die Sehkraft rasch schwindet. Häufig kommt es zur Erblindung.

Dem oben genannten Urteil zufolge gibt es nur ein Medikament, das zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration in Deutschland zugelassen ist, nämlich „Lucentis“. Dennoch gibt es Ärzte, die stattdessen das Mittel „Avastin“ einsetzen, obwohl dieses nur zur Behandlung bestimmter Krebserkrankungen zugelassen ist. Die Verwendung von „Avastin“ außerhalb seiner Zulassung stellt daher einen sog. „Off-label-use“ dar, was bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenkassen (zumindest im Normalfall) nicht zur Kostenübernahme verpflichtet sind.

In dem vom SG Aachen entschiedenen Fall ging es aber um das genaue Gegenteil: Weiterlesen

[box type=”info”]Medizinisch anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigungen werden im Schwerbehindertenrecht durch den individuellen Grad der Behinderung (GdB) erfasst. Er soll zum Ausdruck bringen, inwieweit die Teilhabe des Betroffenen am alltäglichen gesellschaftlichen Leben durch eine Behinderung beeinträchtigt ist. Als Behinderung gilt wiederum jede (voraussichtlich) länger als sechs Monate bestehende Abweichung vom alterstypischen Zustand, die körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten und/oder die seelische Gesundheit betrifft (vgl. § 2 SGB IX).[/box]

Als Bewertungsmaßstäbe des GdB fungieren die sog. VMG, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Aus diesem rechtsverbindlichen Regelwerk folgt z.B., dass Krebskranken während der fünfjährigen Heilungsbewährungsfrist grundsätzlich ein GdB von 50 zusteht. Nach erfolgreichem Ablauf dieser Frist kann der GdB gemäß § 48 I SGB IX aber auch wieder zurückgestuft werden.

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.11.2009 (Az.: 3 SB 82/09) ist eine derartige Rückstufung nach Ablauf der Heilungsbewährungsfrist z.B. auch dann gerechtfertigt, wenn bei einem Hautkrebspatienten in dieser Phase zwar kein neues Melanom, wohl aber wenig später ein Melanom in situ entstanden ist. Weiterlesen

[box type=”info”]Mukoviszidose, auch zystische Fibrose genannt, ist eine (rezessiv) vererbliche, angeborene Stoffwechselkrankheit, die zu einer Fehlfunktion aller sekretabsondernden Drüsen führt. Besonders betroffen sind dabei die Bronchialdrüsen, aber auch die Bauchspeicheldrüse, was eine spezielle, enzymreiche Ernährung erforderlich macht. Anzeichen der Mukoviszidose können u.a. starker Husten, Atemnot und erhöhter, durchfallähnlicher Stuhlgang sein, aber auch bläuliche, auf Sauerstoffmangel beruhende Verfärbungen beispielsweise der Lippen.[/box]

Einigkeit besteht darüber, dass Mukoviszidose-Patienten als schwerbehindert anzuerkennen sind. Allerdings gehen die Meinungen darüber, in welcher Höhe der individuelle Grad der Behinderung (GdB) zu bemessen ist, und welche Nachteilsausgleiche den Betroffenen zustehen, durchaus auseinander. Weiterlesen

Der Teilhabe behinderter Menschen am alltäglichen Leben sind leider oft Grenzen gesetzt, deren Ausgleich das Schwerbehindertenrecht des Neuntes Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IX) dient. Hier versucht der Staat eine gewisse Kompensation z.B. durch die Gewährung der sog. Nachteilsausgleiche zu schaffen. Bei diesen handelt es sich um spezielle Merkzeichen, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können, und die besondere Leistungsansprüche oder Steuervorteile etc. begründen.

[box type=”info”]Menschen, deren Mobilität erheblich eingeschränkt ist, können z.B. die Eintragung des Merkzeichens „G“ (Gehbehinderung) beantragen. In gravierenderen Fällen kann ein „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) eingetragen werden, welches zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und der Behindertenparkplätze ermächtigt sowie steuerliche Vergünstigungen eröffnet. Demgegenüber bringt das Merkzeichen „G“ weniger Vorteile mit sich, entsprechend dem Grundsatz, dass eine „einfache“ Gehbehinderung das Alltagsleben des Betroffenen weniger einschränkt als eine „außergewöhnliche“, sodass daher nur ein geringerer Ausgleich erforderlich ist. Insbesondere berechtigt nur das „aG“ zur Nutzung besonders ausgewiesener Parkmöglichkeiten.[/box] Weiterlesen

Glücklich ist, wer eine Krebserkrankung – soweit erkennbar – überstanden hat. Oder vielleicht doch nicht immer? Es gibt durchaus Menschen, die in dieser Diagnose einen „Nachteil“ sehen, nämlich durch Verlust ihres bisherigen individuellen Grades der Behinderung (GdB). Bei diesem handelt es sich schließlich nicht um einen statischen Wert. Sollte eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eintreten, kann der individuelle GdB vielmehr nach oben, aber auch nach unten korrigiert werden.

So im Falle eines 1936 geborenen Klägers, bei dem 2002 Prostatakrebs festgestellt und behandelt worden war. Im Oktober desselben Jahres anerkannte die zuständige Behörde bei dem Kläger einen GdB von 50, der neben dem „operierten Prostataleiden im Stadium der Heilungsbewährung“ auch Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigte. Nach positivem Verlauf dieser Heilungsbewährungsphase wurde 2007 von Amts wegen überprüft, inwiefern die Teilhabe am täglichen Leben noch beeinträchtigt sei. Der versorgungsärztliche Dienst kam dabei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger nur noch ein Gesamt-GdB von 20 zustehe, und zwar wegen Bluthochdrucks und „operiertem Prostataleiden, Harninkontinenz und erektiler Dysfunktion“. Daraufhin erließ die zuständige Behörde einen Neufeststellungsbescheid, der den GdB zum 01.06.2008 von 50 auf 20 herabsetzte. Gegen diesen ging der Kläger im Wege der Anfechtungsklage vor, die er u.a. damit begründete, dass die Gefahr eines (neuen) Tumors gegenüber 2002 keineswegs verringert sei. Weiterlesen

[box type=”info”]Die Zuerkennung des schwerbehindertenrechtlichen Nachteilsausgleichs „aG“ (außergewöhnliche Schwerbehinderung) setzt voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in besonders schwerem Maße eingeschränkt ist und er sich außerhalb von Kraftfahrzeugen nur noch unter großer Anstrengung oder mit Hilfe anderer Personen fortbewegen kann.[/box]

Bei bestimmten Personengruppen wird die Zubilligung des Merkzeichens von der Rechtsordnung zusätzlich erleichtert (z.B. Querschnittsgelähmte, Doppelober- bzw. Doppelunterschenkelamputierte etc.). Durch Eintragung des Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis erlangt der Ausweisinhaber einen Anspruch auf Nutzung von Behindertenparkplätzen sowie steuerliche Vergünstigungen. Weiterlesen

Der Sinn des Schwerbehindertenrechts besteht unter anderem darin, Menschen einen gewissen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass ihre Teilhabe am täglichen Leben in der Gesellschaft auf Grund einer wie auch immer gearteten Gesundheitsstörung beeinträchtigt ist. Vor einer körperlichen wie geistigen Behinderung ist naturgemäß niemand gefeit. Besonders schwierig kann es für den Betroffenen aber werden, wenn sein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) daran zu scheitern droht, dass er ein in der Bundesrepublik Deutschland lediglich „geduldeter Ausländer“ ist.

Als Beispiel mag der Fall einer 32jährigen Chinesin dienen, die sich seit 2004 in Deutschland aufhält, und deren Asylverfahren bislang (noch) nicht von Erfolg gekrönt war. Sie beantragte die Anerkennung einer Schwerbehinderung, da ihr nach einer erheblichen Verletzung, die sie sich in einem chinesischen Gefängnis zugezogen haben soll, die linke Hand amputiert worden war. Die zuständige Behörde lehnte ihren Antrag unweigerlich ab, da sie eben nur „geduldet“ sei. Weiterlesen

Nach § 69 IV des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden auf Antrag nicht nur den Grad der Behinderung (GdB) fest, sondern auch, ob weitere gesundheitliche Merkmale vorliegen, die zur Inanspruchnahme eines sog. Nachteilsausgleiches berechtigen.

Der Nachteilsausgleich „aG“ steht dabei für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Wer dieses Merkzeichen in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen hat, hat Anspruch auf Steuer- sowie Parkerleichterungen im öffentlichen Straßenverkehr.

Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuteilung dieses Merkzeichens besteht, war Gegenstand eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 10.12.2002 (Az.: BSG B 9 SB 7/01 R). Demzufolge kommt es zunächst auf eine straßenverkehrsrechtliche Verwaltungsvorschrift an, die zu § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlassen wurde – immerhin geht es ja um die Frage, ob infolge der Schwerbehinderung besondere Parkplätze („Behindertenparkplätze“) genutzt werden dürfen. Weiterlesen