Der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nach § 1 des Siebten Buchs zum Sozialgesetzbuch (SGB VII) darin, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden oder deren Folgen wenigstens abzumildern (z.B. durch Rehabilitation, Geldleistungen).

Einen Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen hat jedoch nur, wer auch zum Kreis der Versicherten gehört. Dieser wird durch §§ 2 ff. SGB VII bestimmt. So sind behinderte Menschen nach § 2 I Nr. 4 SGB VII z.B. während ihrer Tätigkeit in speziellen, anerkannten Werkstätten sowie Blindenwerkstätten versichert (das gilt auch für Heimarbeit).

Ob Behinderte aber auch dann Versicherungsschutz genießen, wenn sie gerade volljährig geworden sind und eine „Tageseinrichtung” besuchen, ist Gegenstand eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (Az.: B 2 U 15/10 R).

Der Ausgangsfall

Das Urteil betrifft den Fall einer im September 1978 geborenen behinderten Frau (Klägerin), die im Alter von 19 Jahren an einem Grillabend teilnehmen wollte, der während einer Ferienfreizeit stattfinden sollte. Diese wurde von einer Tageseinrichtung angeboten, in der sie im Unfallzeitpunkt u.a. auch zur Schule ging.

Als die Klägerin zum Grillplatz ging, stolperte sie jedoch auf einer Treppe und stürzte zwei Stufen hinab. Dabei zog sie sich am rechten Knie einen Kreuzbandriss zu.

Erst einige Jahre später, im Februar 2005, wandte sie sich an den zuständigen Versicherer (Beklagte) und erkundigte sich, ob der Versicherungsfall vom 10.08.1998 bekannt sei. Die Beklagte teilte ihr daraufhin im März 2005 mit, ihr Sturz sei kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen, weil sie mit ihren 19 Jahren nicht mehr als Kind im Sinne von § 2 I Nr. 8a SGB VII (der Unfälle in Tageseinrichtungen erfasst) anzusehen sei.

In weiteren Schreiben vom April und Oktober 2005 wies die Klägerin u.a. auf ihre Behinderung hin, weswegen die Schulpflicht bei ihr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden habe. Im Unfallzeitpunkt sei sie trotz ihres Alters nach § 2 I Nr. 8a SGB VII versichert gewesen. Das letzte Schriftstück der Klägerin deutete die Beklagte als Widerspruch. Sie erließ daher im Juli 2006 einen Widerspruchsbescheid, in dem sie nochmals unter Verweis auf das Alter der Klägerin die Anerkennung eines Versicherungsfalles ablehnte.

Die zuständigen Verwaltungsgerichte gaben der Beklagten Recht, während die Klägerin vortrug, die Definition des Kinderbegriffs in § 2 I Nr. 8a SGB VII müsse den persönlichen Entwicklungsstand des Individuums berücksichtigen. Insbesondere dürften starre Altersgrenzen nicht zu einem Ausschluss behinderter Menschen aus dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung führen, nur weil sie für ihre individuelle Entwicklung vielleicht ein wenig mehr Zeit benötigen als Kinder und Jugendliche ohne Behinderung. Auch das BSG lehnte ihre Klage jedoch ab.

§ 2 I Nr. 8a SGB VII stellt ausschließlich Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres unter Versicherungsschutz

Das BSG kommt in dem genannten Urteil zu der für die Klägerin vernichtenden Feststellung, dass § 2 I Nr. 8a SGB VII nur Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres erfasst. Dies begründet es in einer ausführlichen Anmerkung (obiter dictum) anhand der Systematik und Entstehungsgeschichte der genannten Norm.

So stellt das Gericht zunächst auf § 7 I Nr. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ab, da dieser die einzige auf § 2 I Nr. 8a SGB VII übertragbare sozialrechtliche Definition des Kindesbegriffs enthalte. Und schon dort heißt es: „Kind (ist), wer noch nicht 14 Jahre alt ist…”.

Ferner lehnt es das Gericht ab, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf verwandtschaftliche Beziehungen zu stützen, sodass es z.B. auch nicht genügt, das Kind eines nach § 2 SGB VII Versicherten zu sein. Für ein solches Begriffsverständnis fänden sich keinerlei Anhaltspunkte in der streitigen Regelung.

Für ausschlaggebend hält das BSG hingegen die geschichtliche Entwicklung des Unfallversicherungsschutzes von Kindern. So habe die Vorgängervorschrift des § 2 I Nr. 8a SGB VII – § 539 I Nr. 14a RVO – nach ihrem Wortlaut sogar nur den Schutz von Kindergartenkindern im Auge gehabt. Versicherungsschutz bestand demnach nur für drei- bis sechsjährige Kinder im vorschulischen Bereich.

Eine Ausdehnung der geschützten Personengruppe von Kindergartenkindern auf alle Kinder, die Tageseinrichtungen besuchen, sei erst durch eine Gesetzesänderung von 1996 erfolgt. Sachlich wird seitdem nicht mehr nur die vorschulische Erziehung erfasst, sondern sämtliche Tageseinrichtungen, die einer Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII oder einer landesrechtlichen Regelung bedürfen. Da aber auch § 45 SGB VIII in persönlicher Hinsicht auf den Kinder- und Jugendlichenbegriff des § 7 I Nr. 1 und 2 SGB VIII zurückgreife, seien durch § 2 I Nr. 8a SGB VII ausschließlich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren geschützt.

Keine Benachteiligung Behinderter durch strikte Altersgrenzen in § 2 I Nr. 8 SGB VII

Von diesen Grundsätzen will das BSG auch keine Ausnahme für junge Volljährige mit Behinderung machen. Diese hätten zwar nach §§ 7 I Nr. 3, 41 SGB VIII Ansprüche auf Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung, die nach §§ 41 II, 35a SGB VIII auch durch „Tageseinrichtungen für Kinder” erbracht werden könnten. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Betroffene auch in den persönlichen Schutzbereich des § 2 I Nr. 8a SGB VII einbezogen werden sollten. Denn § 2 I Nr. 8a – c SGB VII verlange stets als erste Voraussetzung, dass jemand Kind, Schüler oder Student sei. Erst danach komme es auf die jeweilige Tätigkeit – Besuch einer Tageseinrichtung, Schulbesuch oder universitäre Ausbildung – an. Daraus folge, dass der Besuch einer Tageseinrichtung nach § 2 I Nr. 8a SGB VII nur dann gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründe, wenn jemand Kind im Sinne von § 7 I Nr. 1 SGB VIII sei.

Deshalb bleibt es nach dem Bundessozialgericht dabei, dass nur Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres durch § 2 I Nr. 8a SGB VII geschützt werden. Da diese Altersgrenze ohne jede Einschränkung für alle Kinder gelte, liege keine verfassungsrechtlich verbotene Benachteiligung von Behinderten im Sinne von Art. 3 III 2 GG vor.

Zudem sei es nicht unzulässig, wenn der Gesetzgeber die Schutzbedürftigkeit von Kindern an ihr jeweiliges Alter koppelt. Ein Anknüpfen des Unfallversicherungsschutzes an die individuelle Entwicklung des Kindes sei demgegenüber „nicht praktikabel”.

Schließlich habe es der Gesetzgeber auch nicht einfach vergessen, behinderte Menschen in Tageseinrichtungen in den Versicherungsschutz aufzunehmen; dies folge aus den Gesetzesmaterialien von 1996.

Keine Anfechtungsklage ohne Verwaltungsakt und Widerspruch

Die Klage konnte aber bereits aus einem ganz anderen Grund keinen Erfolg haben: Das BSG gelangte nämlich zu der Überzeugung, dass die Beklagte nie einen Ausgangsbescheid in der Sache der Klägerin erlassen habe. Ihr Schreiben vom März 2005 sei lediglich eine Antwort auf die Anfrage der Klägerin gewesen und lasse den Charakter eines Verwaltungsakts vermissen. Deshalb habe die Beklagte auch das Schreiben der Klägerin vom Oktober 2005 weder als Widerspruch deuten noch selbst einen Widerspruchsbescheid erlassen dürfen.

Da es somit an einem angreifbaren Verwaltungsakt fehlte, war auch die Klage (hier: sog. kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 I SGG) nicht statthaft, denn es gab nichts, was mit ihr hätte aufgehoben werden können.

Im Ergebnis verpflichtete das Gericht die Beklagte daher nur, den vermeintlichen Widerspruchsbescheid aufzuheben und gab den Beteiligten im Übrigen die oben dargelegten Hinweise dazu, wer als Kind gemäß § 2 I Nr. 8a SGB VII versichert ist und wer nicht.

Nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) hat einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wer teilweise oder ganz erwerbsgemindert ist, während der letzten fünf Jahre wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Abhängigkeit der Rentenhöhe vom Zugangsfaktor

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird mithilfe der sog. Rentenformel ermittelt. Ein Bestandteil dieser Formel ist der sog. Zugangsfaktor, der mit den von dem Versicherten erworbenen Entgeltpunkten multipliziert wird.

Bis Ende 2000 betrug dieser Zugangsfaktor einheitlich 1,0. Seit dem 01.01.2001 wird er bei „vorzeitigem” Rentenbeginn jedoch nach Maßgabe von § 77 II 1 Nr. 3 SGB VI in seiner jeweils geltenden Fassung gekürzt: Weiterlesen

Viele stark übergewichtige Menschen sehen eine operative Magenverkleinerung durch Anlegung eines Magenbandes als letzten Ausweg, um endlich ihr Traumgewicht erreichen zu können. Bei der Kostenübernahme zeigen sich die Krankenkassen mitunter jedoch alles andere als spendabel.

So hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 31.08.2010 (Az.: S 40 KR 313/07) entschieden, dass Krankenkassen die Operationskosten nur dann übernehmen müssen, wenn zunächst eine integrierte Adipositastherapie durchgeführt wurde. Diese Therapie müsse mindestens ein halbes bis ein ganzes Jahr lang dauern und Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltensfragen umfassen.

Der vorgelegte Fall betraf eine 49jährige Frau (Klägerin), die infolge ihres Übergewichts an Diabetes mellitus sowie Knie- und Wirbelsäulenproblemen litt. An einer sog. „multimodalen Adipositastherapie” hatte sie zwar nicht teilgenommen, wohl aber an speziellen Diät-Programmen. Nun begehrte sie von ihrer Krankenversicherung (Beklagte) die Kostenübernahme für eine „minimalinvasive operative Magenverkleinerung”. Diese verweigerte jedoch die begehrte Sachleistung, woraufhin es zum Rechtsstreit kam.

Das SG Dortmund entschied, dass die Klägerin zunächst alle konservativen Behandlungsmöglichkeiten ausschöpfen müsse, bevor sie eine operative Magenverkleinerung einfordern könne. Nach den Leitlinien der Deutschen Adipositas-Gesellschaft zur Prävention und Therapie zähle zu diesen vor allem eine umfassende Adipositastherapie. Der Besuch von Diät-Programmen sei nicht als gleichwertig anzusehen, weil sie „nur” auf die Gewichtsreduktion angelegt seien, aber keine Elemente einer Verhaltens- oder Bewegungstherapie enthielten. Zudem sei die medizinische Kontrolle und Beratung, gerade auch in Ernährungsfragen, nicht in vergleichbarem Umfang gewährleistet. Daher müsse die Klägerin zunächst an einer multimodalen Adipositastherapie teilnehmen und ggf. dann eine Magenverkleinerung beantragen.

Ihre Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen.

In dem Maße, in dem vermehrt über die belastenden Umstände von Auslandseinsätzen der Bundeswehr diskutiert wird, gerät auch das Krankheitsbild der Posttraumatischen Belastungsstörung (kurz: PTBS) verstärkt in das öffentliche Interesse.

Dabei handelt es sich jedoch um eine Erkrankung, der auch andere Berufsgruppen ausgesetzt sein können. Dennoch ist die PTBS (noch) keine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung. Betroffenen bleibt daher nur der Weg, eine Quasi- oder Wie-Berufskrankheit (§ 9 II SGB VII) oder einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) geltend zu machen, um einen Ausgleich für erlittene Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erhalten. Weiterlesen

Der allgemein vorherrschende Sparzwang führt leider dazu, dass gesetzliche Krankenkassen, wenn es um die Kostenerstattung von Hilfsmitteln geht, genau hinsehen (müssen), ob sie überhaupt zur Kostenübernahme verpflichtet sind.
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 24.06.2010 (Az.: L 16 KR 45/09) können erwachsene Gehbehinderte z.B. nicht Kostenerstattung für ein selbst erworbenes Rollstuhlbike („Speedy-Bike“) bzw. einen Elektrorollstuhl verlangen, solange es ihnen noch zumutbar ist, sich in einem Radius von 500m um ihre Wohnung herum mit einem herkömmlichen Rollstuhl fortzubewegen.

Das Gericht beruft sich dabei im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der Behinderte gemäß § 33 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nur solche Hilfsmittel beanspruchen können, auf die sie zur Befriedigung ihrer täglichen Grundbedürfnisse angewiesen sind. Demnach sei die Krankenversicherung nur für die Schaffung eines „Basisausgleichs“ verpflichtet, der dem Betroffenen zumindest eine gewisse Mobilität ermöglicht. So müsse grundsätzlich jeder in die Lage versetzt werden, typische Alltagsgeschäfte wie Einkäufe, Bank- oder Postgeschäfte, Arztbesuche etc. selbst tätigen zu können – mehr aber auch nicht.
Die Wegstrecken, die jemand zurücklegen muss, um diese Dinge tatsächlich erledigen zu können, variieren naturgemäß ganz erheblich. Daher kann nach Ansicht des Gerichts nur abstrakt bestimmt werden, in welchem Gebiet Fortbewegung möglich und zumutbar sein muss. Konkret wendet es einen in der Rechtsprechung zum Rentenversicherungsrecht entwickelten Maßstab an, nach dem eine Entfernung von 500 m zum sog. „Nahbereich“ zählt. Entsprechend genüge es daher, wenn sich eine gehbehinderte Person mit Hilfe eines Aktiv- bzw. Greifrollstuhls zumindest noch in dem genannten Radius um ihre Wohnung herum bewegen könne.
Allerdings scheint das Gericht auch ein wenig „Angst vor der eigenen Courage“ zu haben: Da das BSG bislang nicht definiert habe, in welchem räumlichen Umfang die Mobilität der Betroffenen durch medizinische Hilfsmittel (wieder)hergestellt werden muss, hat das LSG NRW nämlich die Revision zum Bundessozialgericht ausdrücklich zugelassen.
Daher bleibt für Betroffene leider weiterhin unklar, ob sie einen Anspruch auf Kostenerstattung für Elektrorollstühle etc. wirklich erst dann haben, wenn sie sich andernfalls nicht mehr in einem Radius von 500 m um ihre Wohnstätte frei fortbewegen können…

Viele berufliche Tätigkeiten bergen leider Risiken, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können, besser bekannt als Berufskrankheiten. Voraussetzung für die Anerkennung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit im Sinne von § 9 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ist es, dass sie in der jeweils aktuellen Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, besteht gemäß § 9 II SGB VII die Möglichkeit einer Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“, einer Krankheit, die zwar nicht als Berufskrankheit gilt, aber „wie“ eine solche entschädigt wird.

Bereits vor einiger Zeit war an dieser Stelle über den Fall eines heute 67jährigen Diplom-Sozialarbeiters (Kläger) berichtet worden, der seit 1968 als hauptamtlicher Mitarbeiter in der Entwicklungshilfe tätig war. Im Laufe seiner Beschäftigung und den mit dieser verbundenen zahlreichen Auslandsaufenthalten u.a. auf Madagaskar, in Mali, Niger und Togo war er immer wieder mit psychisch belastenden Ereignissen konfrontiert. So nicht zuletzt in seiner Funktion als Referatsleiter „Westafrika“ des Deutschen Entwicklungsdienstes (DED), die mit zahlreichen Reisen in Krisengebiete verbunden war. Auch die Sorge um die ihm unterstellten Mitarbeiter setzte ihm stark zu. All dies führte bei dem Kläger zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Anfang 1999 zeigte der DED der zuständigen Berufsgenossenschaft (Beklagte) deswegen eine Berufskrankheit an. Mit Bescheid vom 08.02.2000 lehnte diese die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit jedoch ab, weil sie nicht in der BKV aufgeführt sei. Per Widerspruch forderte der Kläger die Beklagte auf, die PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen, was die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2000 ebenfalls ablehnte. Das Sozialgericht Freiburg hob 2005 diese Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, die PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen. Die Berufung der Beklagten zum Landessozialgericht Baden-Württemberg scheiterte (wie schon früher berichtet).
Mit Urteil vom 20.07.2010 (Az.: B 2 U 19/09 R) hat das Bundessozialgericht nun aber die Revision der Beklagten für teilweise begründet erklärt.
Gegenstand dieses Verfahrens waren drei Fragen: Durften die Sozialgerichte den ursprünglichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid insoweit aufheben, als es um die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit geht? Durften die Gerichte der Feststellungsklage des Klägers, die PTBS sei als „Wie-Berufskrankheit“ zu entschädigen, stattgeben? Durften die Gerichte schließlich den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit er die Anerkennung der PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ ablehnte? Gleich vorab: Nur die letzte Frage wurde bejaht.
Das BSG führt zunächst aus, dass der Ausgangsbescheid vom 08.02.2000 und auch der Widerspruchsbescheid nicht aufgehoben werden durften, sofern es um die Ablehnung ging, die PTBS als Berufskrankheit zu entschädigen. Diese Aufhebung war nämlich nie das Ziel des Klägers gewesen, sodass die Revision insoweit begründet war.
Dies galt auch hinsichtlich der Feststellungsklage des Klägers: Über die Anerkennung der PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ hatte nämlich allein die Widerspruchsstelle der Beklagen entschieden, aber nicht der an sich zuständige Rentenausschuss. Mangels Beteiligung der zuständigen Stelle habe der Kläger noch kein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ gehabt, sodass seine Klage unzulässig war.
Unbegründet war die Revision aber, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheides bzgl. der Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ richtete: Insofern sei der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2000 nämlich formell rechtswidrig, weil mit der Widerspruchsstelle der Beklagten eine funktionell und sachlich unzuständige Behörde entschieden hatte (s.o.). Da dieser Fehler nicht geheilt werden könne, sei der Widerspruchsbescheid daher rechtswidrig und aufzuheben.
Für den Kläger bedeutet das, dass er nun eine Entscheidung des zuständigen Rentenausschusses herbeiführen muss, ob in seinem Fall die PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Zur Verfahrensbeschleunigung gibt das BSG der zuständigen Stelle aber einige Hinweise mit auf den Weg: Nach § 9 II SGB VII sei eine Krankheit als „Wie-Berufskrankheit“ zu behandeln, falls sie gemäß § 9 I 2 SGB VII auch in die BKV aufgenommen werden könnte und dies bislang noch nicht geschehen sei. Daraus ergäben sich fünf Voraussetzungen für die Einordnung als „Wie-Berufskrankheit“:

  1. Ein Versicherter müsse den Antrag auf Feststellung einer bestimmten Krankheit als „Wie-Berufskrankheit“ stellen.
  2. Diese Krankheit dürfe keine Listen-Berufskrankheit sein, also noch nicht in der BKV aufgeführt sein.
  3. Es müssen Einwirkungen vorliegen, denen eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich größerem Umfang als die restliche Bevölkerung ausgesetzt ist. Für diesen Ursachen- bzw. Einwirkungszusammenhang müssen ferner medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
  4. Diese medizinischen-wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen neu, also bei der letztmaligen Änderung der BVK noch nicht berücksichtigt worden sein (weil es sie noch nicht gab oder weil sie „übersehen“ wurden).
  5. Schließlich muss im konkreten Fall nachgewiesen werden, dass die Einwirkungen auch in diesem Einzelfall berufsbedingt zu der Erkrankung führten.

Übertragen auf den zu entscheidenden Fall hält das Gericht die Punkte 1, 2 und 4 offenbar für unproblematisch gegeben.
Schwieriger zu beantworten ist die Frage der berufsbedingten Einwirkung auf den Kläger als Teil einer besonders bedrohten Personengruppe und des wissenschaftlichen Nachweises des Ursachenzusammenhangs. Die Vergleichsgruppe ist nach dem BSG nicht nach einer Berufszugehörigkeit zu bestimmen, sondern nach Maßgabe einer dreistufigen Prüfung: In einem ersten Schritt seien die (psychischen) Einwirkungen zu ermitteln, die abstrakt-generell zu der jeweiligen Krankheit führten. Zweitens müsse geprüft werden, ob diese – ebenfalls abstrakt-generell – der beruflichen und versicherten Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen seien. Und schließlich sei die versicherte Tätigkeit mit den krankheitsbezogenen Einwirkungen in Verbindung zu setzen. Insofern hält es das Gericht für „nicht ausgeschlossen“, die PTBS als Listen-Berufskrankheit einzuführen.
Allerdings muss es abstrakt-generelle wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen den berufsbedingten schädigenden Einwirkungen einerseits und der anzuerkennenden Krankheit andererseits geben. Diese Frage sei nach der sozialrechtlich vorherrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung zu beantworten, die aber zunächst die Existenz eines naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs voraussetzt. Nach dem BSG ist zu verlangen, dass die Mehrheit der – auf diesem Gebiet hinreichend spezialisierten – medizinischen Sachverständigen nach Maßgabe wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse einen Ursachenzusammenhang der berufsbezogenen Einwirkungen für ein bestimmtes Krankheitsbild bejaht. Bei der entsprechenden medizinischen Begutachtung könnten vorliegend auch Erkenntnisse aus der „‚militärischen‘ Forschung“ oder die „Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften“ zugrunde gelegt werden.
Zur Frage des konkreten Vorliegens der abstrakten Voraussetzungen einer „Wie-Berufskrankheit“ (Punkt 5) weist das BSG schließlich darauf hin, dass die Bedrohungslage der Mitarbeiter des Klägers nur dann relevant sei, wenn ein „enger personaler Bezug“ bejaht werden könnte. Im Übrigen verweist es auf seine bisherige Rechtsprechung zur Behandlung psychischer Folgen von Arbeitsunfällen, die entsprechend heranzuziehen sei.

Wie bereits kürzlich an dieser Stelle berichtet, setzt die Gewährung einer Verletztenrente gemäß § 56 I des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) voraus, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge eines Versicherungsfalles mindestens 26 Wochen nach dessen Eintritt weiterhin um wenigstens 20% reduziert ist.
Das bedeutet zum einen, dass der Versicherte zunächst einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit erkrankt sein muss (hierzu s. §§ 8, 9 SGB VII). Zum anderen muss aber auch bewiesen werden, dass die Erwerbsfähigkeitsminderung auf diesen Ereignissen beruht (Kausalität). Nach einem Arbeitsunfall müssen daher die folgenden Kausalitätszusammenhänge nachgewiesen werden:

(1) Die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (sog. sachlicher Zusammenhang).
(2) Diese Verrichtung muss ferner zu dem Arbeitsunfall geführt haben (sog. Unfallkausalität).
(3) Der Arbeitsunfall muss einen Gesundheits(erst)schaden oder gar den Tod des Versicherten verursacht haben (sog. haftungsbegründende Kausalität).
(4) Der bei dem Unfall erlittene Gesundheitsschaden muss unmittelbar oder wenigstens mittelbar zu länger anhaltenden Unfallfolgen geführt haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität).
Dass der Nachweis all dieser Ursachenzusammenhänge unter Umständen nicht einfach ist, dürfte auf der Hand liegen. Und so wirft das Bundessozialgericht selbst den Sozial- und Landessozialgerichten auf diesem Feld immer mal wieder ungenaues Arbeiten vor.
So geschehen in einem Urteil des BSG vom 09.05.2006 (Az.: B 2 U 26/04 R). In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen 1954 geborenen Straßenbahnfahrer (Kläger), der im September 1993 ein Gleispflegefahrzeug fuhr und dabei auf eingleisiger, unübersichtlicher Strecke mit einem entgegen kommenden Straßenbahnwagen kollidierte. Es kam zu mehreren leicht Verletzten, die beiden Fahrer wurden dagegen schwer verletzt. Der Kläger, der bei dem Unfall eingeklemmt worden war, erlitt eine Rippenfraktur, sowie Quetschungen und Prellungen im linken Vorfuß und der rechten Brustseite. Ende Oktober 1993 konnte er zwar bereits wieder zum Dienst antreten, ab dem 09.11.1993 wurde der Kläger jedoch bis zum 25.04.1994 wegen Kopfschmerzen, Erbrechen und Ohnmachtsanfällen nochmals krankgeschrieben. Infolge einer weiteren Bewusstlosigkeit im Dienst wurde er am 04.05.1994 erneut als fahruntauglich eingestuft. Nach mehreren auch stationären Behandlungsmaßnahmen wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zwischenzeitlich beendet.
Seinen Antrag auf Erhalt einer Verletztenrente lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft (Beklagte) ab. Da er angab, bei dem Unfall im September 1993 auch eine Kopfverletzung erlitten zu haben, hatten zwar zwei Gutachter eine Erwerbsfähigkeitsminderung von 40% attestiert (u.a. wegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einem Schmerzsyndrom bzw. einem psychovegetativen Allgemeinsyndrom), was jedoch zwei weitere Gutachter ablehnten, da schon das Vorliegen dieser Kopfverletzung fraglich sei. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig bewertete ein weiterer Gutachter die Erwerbsunfähigkeit des Klägers wiederum mit 30%, da bei diesem Unfall dessen Herzmuskel geprellt worden sei und er daher an Herzrhythmusstörungen und Ohnmachtsanfällen leide. Hinzu kämen ein Schädel-Hirn-Trauma mit Persönlichkeitsveränderung und eine chronische Anpassungsstörung, da sich der Kläger „unverstanden“ fühle. Das SG verurteilte die Beklagte schließlich zu einer Verletztenrente wegen einer Erwerbsfähigkeitsminderung in Höhe von 25%. Im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht verneinte ein anderer Gutachter hingegen den Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall des Klägers und den genannten Gesundheitsstörungen. Auch das LSG Sachsen folgte nicht den im Ausgangsverfahren eingeholten Gutachten, wies die Berufung aber dennoch zurück, da es eine Somatisierungsstörung mit ängstlich depressiver Störung annahm. Vor dem Unfall sei der Kläger physisch als auch psychisch beschwerdefrei gewesen, weswegen das Gericht letztlich annahm, dass dieser Vorfall zu den Gesundheitsschäden des Klägers geführt haben müsse.
Die Revision zum BSG führte hingegen zur Aufhebung des Urteils des LSG Sachsen und der Rückverweisung der Sache an dieses. Das BSG vermochte nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nämlich nicht zu entscheiden, ob die oben angeführten Kausalitätsbeziehungen vorlagen und einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung einer Verletztenrente begründeten.
Seine Zweifel betrafen v.a. die Frage, ob die erlittenen Unfallschäden zu einer Erwerbsminderung geführt hatten. Dies sei maßgeblich mit Hilfe der sog. Theorie der wesentlichen Bedingung zu beantworten, nach der jedes Ereignis ursächlich ist, das einerseits nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non), und welches andererseits zu dem Erfolgseintritt „wesentlich“ beigetragen hatte. Die Wesentlichkeit muss dabei aus einer besonderen Beziehung einer Ursache für den Erfolgseintritt nach Maßgabe der „Auffassung des praktischen Lebens“ ermittelt werden.
Dabei können auch mehrere Ursachen für einen Erfolgseintritt wesentlich sein. Rechtlich irrelevant wird eine von mehreren Ursachen erst dann, wenn sie in ihrer Bedeutung für den Erfolgseintritt weit hinter der oder den („überragenden“) konkurrierenden Ursachen zurückbleibt. Die weniger bedeutsame Ursache kann dann nur noch als Gelegenheitsursache oder Auslöser anerkannt werden. Ähnliches gilt, wenn eine externe Ursache als Auslöser mit einer krankhaften Vorveranlagung des Versicherten konkurriert; entscheidend ist hier, ob die Veranlagung so stark ist, dass sie durch jedes andere alltägliche Ereignis zur gleichen Zeit ebenfalls ausgelöst worden wäre.
Zudem weist das BSG erneut darauf hin, dass es für die Feststellung der (hier: haftungsausfüllenden) Kausalität entscheidend sei, ob eine Ursache nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft generell geeignet sei, den eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob die Ursächlichkeit auch im konkreten Fall anzunehmen sei.
All dies gilt nach dem Urteil auch dann, wenn ein Versicherter unter psychischen Unfallfolgen leidet. In diesem Fall fordert das Gericht für die Anerkennung einer psychischen Gesundheitsstörung als Unfallfolge eine hinreichend sichere Diagnose der eingetretenen Gesundheitsschäden nach Maßgabe eines (international) anerkannten Diagnosesystems wie „ICD-10“ oder „DSM-IV“. Bereits daran fehlte es vorliegend jedoch, da das LSG lediglich eine Somatisierungsstörung und eine ängstlich depressive Störung angenommen hatte, ohne sich darüber zu äußern, wie diese in Erscheinung trete. Insbesondere der Begriff der „ängstlich depressiven Störung“ sei zu ungenau, da derartige Störungen vorübergehend oder dauerhaft auftreten oder auch an einen bestimmten Auslöser geknüpft sein können.
Auch habe das LSG den Zusammenhang von Arbeitsunfall und Gesundheitsstörungen des Klägers nicht hinreichend belegt. Es fehlten z.B. Angaben darüber, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse es sich berufen möchte. Ferner sei es ohne hinreichende Begründung nicht dem hinzugezogenen Sachverständigen gefolgt. Vor allem aber bemängelte das BSG, dass sich das LSG Sachsen damit begnügt habe, den Arbeitsunfall als „conditio sine qua non“ (s.o.) für die gesundheitlichen Störungen des Klägers anzusehen, ohne sich mit dessen Wesentlichkeit auseinander zu setzen. Das bloße Fehlen von Alternativursachen genüge nämlich nicht, um die Wesentlichkeit eines Unfallereignisses für die Unfallfolgen zu begründen.

Wer an einer Berufskrankheit leidet oder einen Arbeitsunfall erlitten hat, kann unter den Voraussetzungen des § 56 I 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) eine Verletztenrente beantragen. Hierzu zählt neben dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) oder einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII), dass die Erwerbsfähigkeit auch nach der 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin um mindestens 20% reduziert ist. In der Praxis bereitet der Nachweis des Zusammenhanges von Versicherungsfall und Erwerbsfähigkeitsminderung jedoch immer wieder erhebliche Schwierigkeiten.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.05.2006 (Az.: B 2 U 1/05 R) kann z.B. der Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit nur dann anerkannt werden, wenn der Unfall selbst oder die eingetretenen Unfallfolgen generell geeignet sind, diese Gesundheitsschädigung herbeizurufen. Zudem ist eine exakte Diagnose der psychischen Störung nach den – international anerkannten – Diagnosesystemen ICD-10 bzw. DSM IV erforderlich.
Folgendes war geschehen: Ein damals 34jähriger Kfz-Schlosser (Kläger) erlitt im August 1995 einen privaten Verkehrsunfall, der zu einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule mit der Folge wiederholter Arbeitsunfähigkeit führte (zuletzt noch im September/Oktober 1996). Schon ein Jahr später, im Oktober 1997, kam es zu einem Arbeitsunfall, bei dem der Kläger aus ca. 1,80 – 2 m Höhe von einem Gerüst fiel und auf dem Rücken landete. Neben einer Prellung seiner linken Schulter erlitt er erneut eine Verletzung der Halswirbelsäule. Der Direktor einer chirurgischen Klinik und Poliklinik einer Universitätsklinik riet ihm daraufhin zu einer Halswirbelsäulen-Operation, während der Leiter einer anderen Poliklinik für Neurochirurgie die Operation für überflüssig hielt. In Behandlung blieb der Kläger bei beiden Medizinern. Die zuständige Berufsgenossenschaft (Beklagte) veranlasste im März 1998 die umfassende Begutachtung des Gesundheitszustandes des Klägers, bei der weder orthopädisch noch neurologisch fortbestehende Unfallfolgen attestiert wurden. Allerdings diagnostizierte ein Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung, weshalb von der Beklagten ein stationäres Heilverfahren bewilligt wurde. Und wieder kam es zum medizinischen Fachstreit: Während im Entlassungsbericht eine psychische Erkrankung des Klägers festgehalten wurde, die nicht unfallbedingt sei, ging ein anderer Mediziner davon aus, dass der damalige Zustand des Klägers auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Die nun vom Kläger beantragte Verletztenrente wegen psychischer Unfallfolgen lehnte die Beklagte ab.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig stellte eine Gutachterin fest, dass der Kläger an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leide, die zwar nicht durch den Unfall selbst hervorgerufen worden sei, aber eine Folge der unklaren Behandlungssituation darstelle, die durch die unterschiedlichen Diagnosen der Ärzte entstanden sei. Dem widersprach zwar die Beklagte unter Vorlage einer gegenteiligen Stellungnahme eines anderen Mediziners, doch entschied das Sozialgericht dennoch zugunsten des Klägers.
Im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht scheiterte die Beklagte erneut. Allerdings wurde die Erwerbsfähigkeitsminderung (MdE) des Klägers von 30 auf 20 herabgesetzt. Das LSG entschied im Übrigen, dass jede psychische Unfallfolge, die wesentlich auf einem Arbeitsunfall beruhe, zu entschädigen sei.
Die Revision zum Bundessozialgericht führte wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung an das LSG.
Zwar bestritt das BSG nicht, dass der Kläger 1997 einen Arbeitsunfall erlitten hatte: Das Klettern auf dem Gerüst stehe in einem sachlichen Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit als Kfz-Schlosser und diese Verrichtung führte auch zu dem Sturz (sog. Unfallkausalität). Infolge dieses Unfalls kam es ferner zu einer Schädigung der Halswirbelsäule und der linken Schulter des Klägers, sodass das Gericht auch die sog. haftungsbegründende Kausalität bejahte.
Allerdings müsse der Versicherungsfall (hier: Arbeitsunfall) zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen (sog. haftungsausfüllende Kausalität), was zunächst eine Beeinträchtigung des körperlichen bzw. geistigen Leistungsvermögens des Versicherten voraussetze. Ferner müsse der Arbeitsunfall mit den jeweiligen Unfallfolgen verknüpft sein, und zwar unmittelbar oder zumindest mittelbar durch einen erlittenen Gesundheitserstschaden. Dieser Zusammenhang ist nach der sog. Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen.
Nach dieser Theorie ist zunächst einmal jedes Ereignis als Erfolgsursache anzusehen, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non). Darüber hinaus sei zu fordern, dass die Ursache auch rechtlich erheblich sei, weil sie in einer „besonderen Beziehung zum Erfolg“ steht und diesen wesentlich herbeigeführt hat. Dabei komme es auf die praktische Lebenserfahrung an, ob eine Ursache als wesentlich und rechtserheblich oder unwesentlich und irrelevant zu bewerten ist.
Das BSG betont, dass es sozialrechtlich grundsätzlich auf die konkrete Ursächlichkeit eines Ereignisses im Einzelfall ankomme. Dennoch müsse der Ursachenzusammenhang von Arbeitsunfall und Unfallfolgen zunächst generell bestätigt sein. Grundlage der anzustellenden Kausalitätserwägungen sei der jeweils aktuelle Wissensstand der Medizin über den Zusammenhang von Krankheitsbildern und möglichen Ursachen. Erst wenn dieser generelle Ursachenzusammenhang nachgewiesen ist, gelte es, in einem zweiten Schritt die individuelle Kausalität von Versicherungsfall und Unfallfolgen anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Maßgabe der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen.
All diese Grundsätze gelten nach dem genannten BSG-Urteil auch für psychische Unfallfolgen: Hier sei zunächst festzustellen, ob der Betroffene konkrete Gesundheitsstörungen erlitten hat, die zu einer Erwerbsfähigkeitsminderung führen. Insofern fordert das BSG eine Diagnose gemäß der gängigen Diagnosesysteme ICD-10 bzw. DSM-IV, denn die genaue Bezeichnung der Gesundheitsstörung erleichtere die Ermittlung der für sie wesentlichen Ursachen. Schon auf dieser Ebene kritisierte es das Urteil des LSG Sachsen, da dieses einerseits von einer „somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Fehlverarbeitung“ sprach, an anderer Stelle jedoch („nur“) von einer „anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4 ICD-10)“. Damit sei unklar, ob der Kläger an einer depressiven Fehlverarbeitung leide, was die Genauigkeit der gesamten Diagnose in Frage stelle.
Was den Ursachenzusammenhang von Versicherungsfall und psychischer Gesundheitsstörung betrifft, räumt das BSG ein, es sei „schwierig“ den aktuellen Stand der Medizin zu ermitteln, weshalb die Gerichte auf Sachverständigengutachten zur generellen und individuellen Ursächlichkeit angewiesen seien. Erforderlich sei die genaue Ermittlung der schädigenden Ursache, die zu der psychischen Störung führte. Vorliegend sei aber unklar, ob die psychische Beeinträchtigung des Klägers auf dem Sturz (Unfallereignis), der Verletzung der Halswirbelsäule und der linken Schulter (Gesundheitserstschaden), der späteren, unklaren Behandlungslage oder weiterhin bestehenden, unfallbedingten physischen Einschränkungen beruht. Daher könne nicht hinreichend geklärt werden, ob die sozialrechtlich geforderten Kausalzusammenhänge nach der Theorie der wesentlichen Bedingung tatsächlich vorliegen. Aus den Akten gehe nicht einmal hervor, inwiefern der Kläger durch die abweichenden Ärzteauffassungen tatsächlich verunsichert worden sei, geschweige denn, ob die somatoforme Schmerzstörung nur die Halswirbelsäule und/oder die linke Schulter oder sogar den gesamten Körper des Beklagten erfasse.