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Wer an einer Berufskrankheit leidet oder einen Arbeitsunfall erlitten hat, kann unter den Voraussetzungen des § 56 I 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) eine Verletztenrente beantragen. Hierzu zählt neben dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) oder einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII), dass die Erwerbsfähigkeit auch nach der 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin um mindestens 20% reduziert ist. In der Praxis bereitet der Nachweis des Zusammenhanges von Versicherungsfall und Erwerbsfähigkeitsminderung jedoch immer wieder erhebliche Schwierigkeiten.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.05.2006 (Az.: B 2 U 1/05 R) kann z.B. der Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit nur dann anerkannt werden, wenn der Unfall selbst oder die eingetretenen Unfallfolgen generell geeignet sind, diese Gesundheitsschädigung herbeizurufen. Zudem ist eine exakte Diagnose der psychischen Störung nach den – international anerkannten – Diagnosesystemen ICD-10 bzw. DSM IV erforderlich.
Folgendes war geschehen: Ein damals 34jähriger Kfz-Schlosser (Kläger) erlitt im August 1995 einen privaten Verkehrsunfall, der zu einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule mit der Folge wiederholter Arbeitsunfähigkeit führte (zuletzt noch im September/Oktober 1996). Schon ein Jahr später, im Oktober 1997, kam es zu einem Arbeitsunfall, bei dem der Kläger aus ca. 1,80 – 2 m Höhe von einem Gerüst fiel und auf dem Rücken landete. Neben einer Prellung seiner linken Schulter erlitt er erneut eine Verletzung der Halswirbelsäule. Der Direktor einer chirurgischen Klinik und Poliklinik einer Universitätsklinik riet ihm daraufhin zu einer Halswirbelsäulen-Operation, während der Leiter einer anderen Poliklinik für Neurochirurgie die Operation für überflüssig hielt. In Behandlung blieb der Kläger bei beiden Medizinern. Die zuständige Berufsgenossenschaft (Beklagte) veranlasste im März 1998 die umfassende Begutachtung des Gesundheitszustandes des Klägers, bei der weder orthopädisch noch neurologisch fortbestehende Unfallfolgen attestiert wurden. Allerdings diagnostizierte ein Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung, weshalb von der Beklagten ein stationäres Heilverfahren bewilligt wurde. Und wieder kam es zum medizinischen Fachstreit: Während im Entlassungsbericht eine psychische Erkrankung des Klägers festgehalten wurde, die nicht unfallbedingt sei, ging ein anderer Mediziner davon aus, dass der damalige Zustand des Klägers auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Die nun vom Kläger beantragte Verletztenrente wegen psychischer Unfallfolgen lehnte die Beklagte ab.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig stellte eine Gutachterin fest, dass der Kläger an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leide, die zwar nicht durch den Unfall selbst hervorgerufen worden sei, aber eine Folge der unklaren Behandlungssituation darstelle, die durch die unterschiedlichen Diagnosen der Ärzte entstanden sei. Dem widersprach zwar die Beklagte unter Vorlage einer gegenteiligen Stellungnahme eines anderen Mediziners, doch entschied das Sozialgericht dennoch zugunsten des Klägers.
Im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht scheiterte die Beklagte erneut. Allerdings wurde die Erwerbsfähigkeitsminderung (MdE) des Klägers von 30 auf 20 herabgesetzt. Das LSG entschied im Übrigen, dass jede psychische Unfallfolge, die wesentlich auf einem Arbeitsunfall beruhe, zu entschädigen sei.
Die Revision zum Bundessozialgericht führte wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung an das LSG.
Zwar bestritt das BSG nicht, dass der Kläger 1997 einen Arbeitsunfall erlitten hatte: Das Klettern auf dem Gerüst stehe in einem sachlichen Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit als Kfz-Schlosser und diese Verrichtung führte auch zu dem Sturz (sog. Unfallkausalität). Infolge dieses Unfalls kam es ferner zu einer Schädigung der Halswirbelsäule und der linken Schulter des Klägers, sodass das Gericht auch die sog. haftungsbegründende Kausalität bejahte.
Allerdings müsse der Versicherungsfall (hier: Arbeitsunfall) zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen (sog. haftungsausfüllende Kausalität), was zunächst eine Beeinträchtigung des körperlichen bzw. geistigen Leistungsvermögens des Versicherten voraussetze. Ferner müsse der Arbeitsunfall mit den jeweiligen Unfallfolgen verknüpft sein, und zwar unmittelbar oder zumindest mittelbar durch einen erlittenen Gesundheitserstschaden. Dieser Zusammenhang ist nach der sog. Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen.
Nach dieser Theorie ist zunächst einmal jedes Ereignis als Erfolgsursache anzusehen, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non). Darüber hinaus sei zu fordern, dass die Ursache auch rechtlich erheblich sei, weil sie in einer „besonderen Beziehung zum Erfolg“ steht und diesen wesentlich herbeigeführt hat. Dabei komme es auf die praktische Lebenserfahrung an, ob eine Ursache als wesentlich und rechtserheblich oder unwesentlich und irrelevant zu bewerten ist.
Das BSG betont, dass es sozialrechtlich grundsätzlich auf die konkrete Ursächlichkeit eines Ereignisses im Einzelfall ankomme. Dennoch müsse der Ursachenzusammenhang von Arbeitsunfall und Unfallfolgen zunächst generell bestätigt sein. Grundlage der anzustellenden Kausalitätserwägungen sei der jeweils aktuelle Wissensstand der Medizin über den Zusammenhang von Krankheitsbildern und möglichen Ursachen. Erst wenn dieser generelle Ursachenzusammenhang nachgewiesen ist, gelte es, in einem zweiten Schritt die individuelle Kausalität von Versicherungsfall und Unfallfolgen anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Maßgabe der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen.
All diese Grundsätze gelten nach dem genannten BSG-Urteil auch für psychische Unfallfolgen: Hier sei zunächst festzustellen, ob der Betroffene konkrete Gesundheitsstörungen erlitten hat, die zu einer Erwerbsfähigkeitsminderung führen. Insofern fordert das BSG eine Diagnose gemäß der gängigen Diagnosesysteme ICD-10 bzw. DSM-IV, denn die genaue Bezeichnung der Gesundheitsstörung erleichtere die Ermittlung der für sie wesentlichen Ursachen. Schon auf dieser Ebene kritisierte es das Urteil des LSG Sachsen, da dieses einerseits von einer „somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Fehlverarbeitung“ sprach, an anderer Stelle jedoch („nur“) von einer „anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4 ICD-10)“. Damit sei unklar, ob der Kläger an einer depressiven Fehlverarbeitung leide, was die Genauigkeit der gesamten Diagnose in Frage stelle.
Was den Ursachenzusammenhang von Versicherungsfall und psychischer Gesundheitsstörung betrifft, räumt das BSG ein, es sei „schwierig“ den aktuellen Stand der Medizin zu ermitteln, weshalb die Gerichte auf Sachverständigengutachten zur generellen und individuellen Ursächlichkeit angewiesen seien. Erforderlich sei die genaue Ermittlung der schädigenden Ursache, die zu der psychischen Störung führte. Vorliegend sei aber unklar, ob die psychische Beeinträchtigung des Klägers auf dem Sturz (Unfallereignis), der Verletzung der Halswirbelsäule und der linken Schulter (Gesundheitserstschaden), der späteren, unklaren Behandlungslage oder weiterhin bestehenden, unfallbedingten physischen Einschränkungen beruht. Daher könne nicht hinreichend geklärt werden, ob die sozialrechtlich geforderten Kausalzusammenhänge nach der Theorie der wesentlichen Bedingung tatsächlich vorliegen. Aus den Akten gehe nicht einmal hervor, inwiefern der Kläger durch die abweichenden Ärzteauffassungen tatsächlich verunsichert worden sei, geschweige denn, ob die somatoforme Schmerzstörung nur die Halswirbelsäule und/oder die linke Schulter oder sogar den gesamten Körper des Beklagten erfasse.

„Der Mensch sei edel, hilfreich und gut.“, heißt es bekanntlich. Verletzt sich aber derjenige, der einem anderen Hilfe leistet bei seiner guten Tat, kann es sein, dass er sich „zur Belohnung“ mit den Versicherungen streiten muss, wer für seinen Schaden aufkommt.
So geschehen im Fall eines vierzehnjährigen Schülers, der einem sechsjährigen Mädchen zu Hilfe eilte, das beim Spielen – wie auch immer – auf das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens gelangt war, und nun nicht mehr zurück auf den Spielplatz gelangen konnte. Auch die anwesende Mutter konnte dem eingeschlossenen Kind nicht helfen. Dafür kletterte der hilfsbereite Jugendliche über den Werkszaun und trug das Mädchen herüber.
Dabei muss er sich wohl verletzt haben. Was genau geschah, erwähnt das BSG in seiner entsprechenden Pressemitteilung zwar nicht. Wohl aber kommt es in seinem zugehörigen Urteil vom 15.06.2010 (Az.: B 2 U 12/09 R) zu dem Ergebnis, dass der Jugendliche einen Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) erlitten hatte, für den der zuständige Versicherungsträger aufkommen müsse.
Dies begründet das Gericht mit der Regelung des § 2 I Nr. 13a) SGB VII, denn der Junge habe einem anderen in einem Unglücksfall Hilfe geleistet. Ein solcher sei schon dann anzunehmen, wenn ein wichtiges Individualrechtsgut geschädigt oder gefährdet werden könnte. Bei diesem bedrohten Rechtsgut müsse es sich nicht zwingend um Leib oder Leben eines Menschen handeln. Da sich das Mädchen weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe der Mutter aus seiner Lage befreien konnte, war sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht, sich frei fortzubewegen (Art. 11 GG) bedroht. Hätte der Junge nicht eingegriffen, hätte die Mutter vermutlich Polizei oder Feuerwehr alarmieren müssen. Beides spreche für die Annahme eines Unglücksfalles im Sinne der genannten Regelung des SGB VII.
Folglich genoss der Jugendliche Versicherungsschutz nach dem SGB VII und das BSG gab seiner Klage gegen die zuständige Unfallkasse statt.

Unfälle, die sich auf dem „zusammenhängenden unmittelbaren“ Weg vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle oder umgekehrt ereignen, können Arbeitsunfälle im Sinne von § 8 II Nr. 1 SGB VII sein, sodass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eingreift (sog. Wegeunfälle).

Allerdings muss hinzukommen, dass die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung auch dem Weg zur Arbeit oder dem Heimweg diente. Das heißt, dass sie einer Fortbewegung auf den genannten Wegen zurechenbar sein muss, während jede Wegunterbrechung, die zu einer erheblichen Zäsur führt, den Versicherungsschutz entfallen lässt, sofern sie nicht als geringfügig anzusehen ist. Hier kommt es z.B. darauf an, ob die nun ausgeübte Verrichtung nur nebenher, praktisch „im Vorbeigehen“, erfolgt, oder ob sie einem anderen Zweck dient, als der Zurücklegung des Heim- oder Arbeitsweges.

Eine in diesem Sinne relevante Wegunterbrechung liegt nach einem Urteil des LSG NRW vom 13.10.2009 (Az.: S 5 U 298/08) z.B. dann vor, wenn ein Radfahrer auf dem Weg von seinem Arbeitsplatz zu seiner Wohnung einem Autofahrer den Weg versperrt, weil er ihn wegen eines (angeblichen) Verkehrsverstoßes zur Rede stellen will.

Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt: Ein Radfahrer (Kläger) fuhr durch die Kölner Innenstadt nach Hause. In einer Tempo-30-Zone schnitt ein Autofahrer nach der Sicht des Klägers mehrfach dessen Weg ab. An einer Ampel stellte er sein Fahrrad daher vor dem Pkw des vermeintlichen Verkehrssünders ab, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen. Als der Autofahrer und sein Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw – versehentlich – in Bewegung und rammte den Kläger, wodurch dieser einen Bruch des Waden- und Schienbeins erlitt. Der Kläger verlangte daraufhin Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das LSG NRW lehnte entsprechende Ansprüche jedoch ab. Dadurch, dass der Kläger das Auto angehalten habe, um den vorgebrachten Verkehrsverstoß zu erörtern, habe er seinen Heimweg in erheblicher Weise unterbrochen. Diese Unterbrechung habe nämlich nicht mehr der Heimfahrt gedient, sondern allein „eigenwirtschaftlichen Interessen“ des Klägers. Somit sei der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfallen, weshalb er keine Ansprüche gegen den Versicherungsträger besitze.

Bei den Worten „Arbeits-„ oder „Berufsunfall“ dürften die meisten Menschen wohl an abgetrennte Gliedmaßen oder Stürze von Leitern und Gerüsten etc. denken. Aber auch ein Sportunfall kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Besonders einleuchtend ist dies für Berufssportler wie z.B. Bundesligaspieler, die als Beschäftigte ihres jeweiligen Vereins regulär durch die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) geschützt sind. Entsprechendes gilt für Schüler während des Sportunterrichts.

In ständiger Rechtsprechung hat das BSG darüber hinaus anerkannt, dass auch der Sportunfall eines „normalen“ Arbeitnehmers ein von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasster Arbeitsunfall sein kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Unfall bei der Ausübung sportlicher Betätigung ereignet, die der Arbeitgeber unternehmensbezogen organisiert, um seinen Angestellten einen kontinuierlichen Ausgleich für ihre berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Man spricht dann von sog. „Betriebssportlern“. Weiterlesen

Arbeitsunfälle beschäftigen in regelmäßigen Abständen die Sozialgerichtsbarkeit. Bei diesen handelt es sich gemäß § 8 I 1 SGB VII um Unfälle, die gesetzlich Unfallversicherten bei der Ausübung einer nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit widerfahren. Ein Unfall ist dabei nach § 8 I 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes Ereignis, das äußerlich auf den Körper des Unfallopfers einwirkt und einen Gesundheitsschaden oder den Tod herbeiführt. Hinzukommen muss u.a., dass zwischen der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang bestehen muss.

Gerade dieser kann aber fraglich sein, wenn sich ein Arbeitsunfall anlässlich einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet. Mit dieser Problematik beschäftigt sich ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26.02.2009 (Az.: L 2 U 53/08), in dem es zu der Erkenntnis kommt, dass auch Unfälle anlässlich von Weihnachtsfeiern Arbeitsunfälle sein können.

Das Gericht berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die Teilnahme an Betriebsfeiern, -ausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen noch dem Unternehmen und der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden könne. Dies sei allerdings, da es sich insoweit um reines Richterrecht handelt, nur unter engen Voraussetzungen möglich. Daher sei zu fordern, dass die Veranstaltung der „Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander“ dient, und dass sie von der Unternehmensleitung „selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und/oder jedenfalls von ihrer Autorität“ getragen wird.

In diesem Sinne von der Autorität des Unternehmens getragen sei eine betriebliche Veranstaltung, wenn ihr Veranstalter nicht ausschließlich in Eigeninitiative, sondern stattdessen (auch) einvernehmlich mit der Unternehmensleitung zusammen oder für diese handelt. Es genügt daher, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung billigt und fördert, während Organisator stattdessen z.B. der Betriebsrat, eine Gruppe von Arbeitnehmern oder einzelne Beschäftigte sein können. Auch eine permanente Anwesenheit der Unternehmensleitung sei nicht erforderlich.

Da die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die innerbetriebliche Verbundenheit fördern soll (s.o.), muss sie zusätzlich grundsätzlich allen Angestellten offen stehen. Ausnahmen lässt das Bundessozialgericht aber z.B. bei Großbetrieben und Versorgungsunternehmen zu. Unter Berufung auf den genannten Sinn und Zweck des gemeinsamen Feierns, lässt das LSG Sachsen in der zitierten Entscheidung desweiteren dann eine Ausnahme vom Grundsatz der „gesamtbetrieblichen“ Veranstaltung zu, wenn jede Abteilung eines Unternehmens eine vergleichbare Veranstaltung durchführt. Denn dann seien weder einzelne Arbeitnehmer noch Abteilungen benachteiligt oder ausgeschlossen, sodass auch auf diesem Wege insgesamt die Verbundenheit der Belegschaft zum Unternehmen gefördert werden könne. Dies sei vielmehr unter Umständen gerade in kleinen Gruppen eher möglich, als bei Massenveranstaltungen des Gesamtbetriebes (Dies leuchtet gerade bei Weihnachtsfeiern ein, die grundsätzlich besinnlichen Charakters sein sollten.).

In dem zu entscheidenden Fall stritten eine Lohnbuchhalterin (Klägerin), die bei einer Stadtverwaltung angestellt ist, und ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Beklagter) um die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall. Am 30.11.2004 beging das städtische Hauptamt, bei dem die Klägerin beschäftigt ist, seine alljährliche Weihnachtsfeier in einer Gaststätte mit Kegelbahn. Anwesend waren 15 der 17 Angestellten inklusive des Hauptamtleiters, sowie der frühere und Anfang 2004 aus dem Amt geschiedene Bürgermeister. Als die Klägerin gegen 21:15 Uhr mit zwei Kolleginnen die Gaststätte verließ, übersah sie vier Stufen, die zum Parkplatz führten, stürzte und verletzte sich an Knie und Schulter. Der Beklagte ist der Auffassung, dieser Unfall sei kein Arbeitsunfall, u.a., weil nicht alle städtischen Angestellten beteiligt waren, und weil sich der amtierende Bürgermeister nicht hinreichend an der Organisation beteiligt habe. Dem hielt die Klägerin wie auch der amtierende Bürgermeister entgegen, dass der Leiter des Hauptamtes anstelle des Bürgermeisters die Teilnehmer im Namen der Stadtverwaltung begrüßt und ihnen für ihre Arbeitsleistung gedankt hatte. Der Bürgermeister fügte u.a. hinzu, dass er die bisherige betriebliche Übung, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten, gutheiße, und dass er von der geplanten Veranstaltung gewusst habe. Benachteiligt oder ausgeschlossen sei im Übrigen niemand, da alle Ämter der Stadtverwaltung ihre eigene Weihnachtsfeier veranstalteten.

Das LSG Sachsen kam unter Berufung auf die oben genannten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass zwischen der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier und der versicherten Tätigkeit der Klägerin als Lohnbuchhalterin (§ 2 I Nr. 1 SGB VII) ein innerer und sachlicher Zusammenhang bestehe, sodass auch der Unfall auf dem Heimweg der Klägerin als Wegeunfall gemäß § 8 II Nr. 1 SGB VII noch versichert sei.

Es stellte fest, dass der Bürgermeister die Weihnachtsfeier gebilligt und unterstützt habe, obgleich die Einladung zu dieser vom Hauptamtsleiter ausgesprochen worden war. Es sei nämlich davon auszugehen, dass letzterer den Bürgermeister vertreten habe, sodass die Veranstaltung von der Autorität der Stadtverwaltung als „Unternehmensleitung“ getragen worden sei. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass die Teilnehmenden in deren Namen begrüßt worden seien, und dass der Hauptamtsleiter ebenfalls in deren Namen für die geleistete Arbeit gedankt habe. Hierdurch sei ein innerer Zusammenhang von Feier und versicherter Tätigkeit der Klägerin als Lohnbuchhalterin der Stadtverwaltung entstanden.

Die Weihnachtsfeier habe auch der Pflege der Verbundenheit der Angestellten des Hauptamtes zur Stadtverwaltung gedient. Zwar seien die übrigen 33 Angestellten der anderen Ämter nicht eingeladen worden, doch da diese ebenfalls eigene Feiern durchgeführt hätten, wäre niemand benachteiligt oder ausgeschlossen worden. Es sei Sache der Behördenleitung, zu entscheiden, ob die Pflege der inneren Verbundenheit besser durch Weihnachtsfeiern der jeweiligen Ämter oder der gesamten Stadtverwaltung zu erreichen sei. Positiv zu werten sei auch, dass von 17 Beschäftigten des Hauptamtes immerhin 15 anwesend waren.

Da sich der Unfall der Klägerin ereignete, als der Hauptamtsleiter noch anwesend war, habe die Weihnachtsfeier ihren Charakter als gesamtbetriebliche Veranstaltung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht wieder verloren. Damit war die Beklagte im Ergebnis verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Anzumerken bleibt noch, dass die Stadtverwaltung zwischenzeitlich, um ihren Angestellten vergleichbare Versicherungsstreitigkeiten zu ersparen, dazu übergegangen ist, mit allen Beschäftigten gemeinsam eine einheitliche Weihnachtsfeier abzuhalten…

Ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 I 1 SGB VII liegt vor, wenn einem in der gesetzlichen

Unfallversicherung Versicherten bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ein Unfall

widerfährt. Letzteres ist nach § 8 I 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes Ereignis, das äußerlich

auf den Körper des Unfallopfers einwirkt und bei diesem zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod

führt.

Hinzukommen muss aber, dass ein innerer oder sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung, die konkret im Unfallzeitpunkt ausgeführt wurde, besteht. DieseVerrichtung muss ferner ihrerseits zu dem Unfall geführt haben (sog. Unfallkausalität) und der Unfall muss schließlich zu dem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Versicherten geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität). Weiterlesen

Bei der Abwicklung jedes Straßenverkehrsunfalls geht es im Kern um die Frage, wer für die entstandenen Sach- oder Personenschäden aufkommen muss. So ist zu klären, ob ein Unfallbeteiligter dem anderen zivil- oder strafrechtlich haftet, und ob und welche Ansprüche gegen Versicherungen bestehen.

Sollte sich der Unfall im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit ereignet haben, so könnte z.B. ein Arbeitsunfall vorliegen, der Leistungsansprüche aus gesetzlicher Unfallversicherung (SGB VIII) gegen die zuständige Berufsgenossenschaft begründet.

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall vorliegt, regelt § 8 I 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Unfälle Arbeitsunfälle, die Versicherten bei der Ausübung einer nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit widerfahren. Ein Unfall wiederum ist jedes zeitlich begrenzte Ereignis, das von außen auf den menschlichen Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Betroffenen führt (vgl. § 8 I 2 SGB VII). Hinzukommen muss, dass das Unfallopfer im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung vornahm, die in einem sachlichen oder jedenfalls inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Diese Verrichtung muss ferner zu dem Unfall (sog. Unfallkausalität) und dieser wiederum zu einem Gesundheitserstschaden oder dem Tod geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität).  Weiterlesen

Durch die gesetzliche Unfallversicherung werden Unfälle abgesichert, die einem Versicherten bei der Verrichtung einer nach den Regelungen des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) versicherten Tätigkeit widerfahren. Dies gilt nach § 8 II Nr. 1 SGB VII z.B. grundsätzlich für Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte ereignen.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.08.2009 (Az.: L 2 U 105/09) sind auch solche Unfälle als Arbeitsunfälle versichert, die sich auf dem Weg des Versicherten zu seinem Mittagessen ereignen, da dieses die Arbeitskraft des Versicherten wiederherstellen soll. Weiterlesen