Während der Elternzeit werden Eltern von ihrer Arbeitspflicht freigestellt, damit sie sich der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder widmen können. Neben leiblichen Kindern erfasst das Gesetz auch Kinder des Ehegatten, des Lebenspartners, die als Kind angenommen oder deren Vaterschaft anerkannt werden soll.

Voraussetzungen und Dauer:

Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber stellt (§§ 15, 16 BEEG). Dieser Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden und angeben, in welchem Zeitraum die Elternzeit genommen werden soll.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Auch wenn beide Eltern Elternzeit beantragen, darf diese nicht länger als drei Jahre dauern. In diesem Umfang kann für jedes Kind eine Elternzeit genommen werden, und zwar auch dann, wenn sich diese Zeiten – z.B. bei fast gleich alten Geschwistern – überschneiden würden, § 15 Abs. 3 BEEG. Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung ist in diesen Grenzen nach Absprache mit dem Arbeitgeber möglich. Eine Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet.

Bei einem Kindstod während der Elternzeit, endet diese drei Wochen nach dem Todesfall.

Folgen:

Nach § 15 BEEG kann der Arbeitnehmer eine Verkürzung seiner Arbeitszeit für die Dauer der Elternzeit verlangen.

Der Jahreserholungsurlaub des Arbeitnehmers kann gemäß § 17 BEEG anteilig für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden, sofern der betroffene Arbeitnehmer nicht zur Teilzeit beschäftigt ist. Andererseits ist auch eine Übertragung von Resturlaub möglich. Wird das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet, ist der noch nicht genommene Urlaub abzugelten.

Sobald ein Arbeitnehmer Elternzeit einfordert, frühestens acht Wochen vor deren Beginn, kann ihm im Regelfall nicht mehr vom Arbeitgeber gekündigt werden, § 18 BEEG. Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen einer besonderen Genehmigung kann dennoch eine Kündigung erfolgen, sofern ein Grund vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, aber noch gewichtiger ist (z.B. Begehung von Straftaten).

Die Kündigung zum Ende der Elternzeit ist nur unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich, § 19 BEEG.

Anspruch auf Elterngeld:

Neben der Elternzeit können die Eltern gemäß § 1 BEEG Elterngeld verlangen, sofern sie in Deutschland wohnen bzw. sich gewöhnlich dort aufhalten, mit dem Kind zusammenleben, es betreuen und erziehen, sowie keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen. Ist ein Arbeitnehmer (vorübergehend) im Ausland beschäftigt, entsteht sein Anspruch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.

Das Elterngeld beträgt 67% des Einkommens, das der berechtigte Elternteil in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich verdient hat, maximal 1.800,- € (vgl. § 2 Abs. 1 BEEG). Dieser Prozentsatz kann bei geringen Einkommen erhöht werden. Berücksichtigt werden alle positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und unselbstständiger Arbeit (vgl. §§ 2 Abs. 1 BEEG, 2 Abs. 1 EStG).

Elterngeld wird grundsätzlich ein Jahr lang gezahlt, und zwar bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes, § 4 BEEG.