Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise reduziert, so hat der Betroffene auch nur einen hälftigen Rentenanspruch.
Die Erwerbsfähigkeit ist teilweise gemindert, wenn man dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, unter den allgemeinen Voraussetzungen des Arbeitsmarktes länger als sechs Stunden, aber immerhin noch drei Stunden pro Tag zu arbeiten.
Von dem Betroffenen wird somit erwartet, wenigstens drei Stunden, also in Teilzeit, pro Tag zu arbeiten. Ist dies wegen Arbeitslosigkeit nicht möglich, so erhält er trotz anteiliger Erwerbsfähigkeitsminderung die volle Erwerbsminderungsrente.
[box type=”alert”]Achtung! Auch hier gelten Hinzuverdienstgrenzen, deren Überschreiten zur Minderung oder zum Entfallen der Rente führen kann![/box]