Die Rente wegen verringerter Erwerbsfähigkeit kann nur unter den folgenden Bedingungen beansprucht werden (vgl. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI):

Die Regelaltersgrenze für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist noch nicht erreicht. Wer eine Altersrente erhält, bekommt also nicht zusätzlich eine Erwerbsminderungsrente.

Infolge einer Krankheit bzw. Behinderung kann der Betroffene in keinem (!) Beruf länger als sechs Stunden pro Tag arbeiten. Um dies nachzuweisen, sind ärztliche Unterlagen einzureichen. Ferner kann der Rentenversicherungsträger die Einholung weiterer Gutachten anregen bzw. verlangen.

Der Betroffene muss die Wartezeit erfüllt haben. Hierzu muss er seit drei Jahren Mitglied der Rentenversicherung sein und in den letzten drei Jahren die Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit entrichtet haben. Bei der Wartezeit werden neben Beitragszeiten auch Ersatzzeiten, Rentensplitting und der Erhalt eines Versorgungsausgleichs infolge einer Scheidung berücksichtigt.

Beispiele: Zeiten freiwilliger Versicherung; Erhalt eines Krankengeldes, eines Übergangsgeldes oder Arbeitslosengeldes (auch ALG II); Zuschlag aus 400,- €-Job; Zeiten für Kindererziehung oder häusliche Pflege sowie politische Verfolgung.

In bestimmten Fällen kann die Wartezeit auch schon vorzeitig erfüllt sein.