Das Zeugnis gehört zu den Arbeitspapieren, die der Arbeitgeber nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat. Ein Anspruch auf Zeugniserteilung ergibt sich konkret aus dem für alle Arbeitnehmer geltenden § 109 Abs. 1 GewO.

Das Arbeitszeugnis muss in Schriftform erstellt werden, während eine Erteilung in elektronischer Form nach § 109 Abs. 3 GewO unzulässig ist. Es ist in klarer und verständlicher Weise zu formulieren; versteckte Formulierungen und Anspielungen sind gemäß § 109 As. 2 Satz 2 GewO unzulässig.

Man unterscheidet zwei

Arten von Zeugnissen:

Einfaches Zeugnis:

Dieses enthält lediglich Angaben zur Art der von dem Arbeitnehmer erbrachten Leistungen und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO).

Qualifiziertes Zeugnis:

Zusätzlich zu den Angaben des einfachen Zeugnisses (s.o.), enthält das qualifizierte Zeugnis Aussagen über die Qualität der von dem Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen und sein Verhalten bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).

Der Arbeitnehmer kann insoweit zwar grundsätzlich ein wohlwollendes Zeugnis verlangen, doch muss das qualifizierte Arbeitszeugnis inhaltlich dennoch der Wahrheit entsprechen. Das heißt, dass – in gewissem Umfang! – negative Aussagen über den Arbeitnehmer zulässig sind.

Neben dem Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der bisherige Arbeitgeber einem potentiellen neuen Arbeitnehmer weitere Auskünfte erteilt.

Aus der „Wahrheitspflicht“ des Arbeitgebers ergibt sich zum einen, dass der Arbeitnehmer die Berichtigung des Zeugnisses verlangen kann, sofern es falsche Angaben enthält. Zum anderen aber macht sich der Arbeitgeber – z.B. aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Arbeitnehmers– schadensersatzpflichtig, wenn das Zeugnis falsch ist. Aber auch ein Dritter, der den Arbeitnehmer auf Grund des Zeugnisses einstellen will, kann Schadensersatz nach § 311 Abs. 2 BGB verlangen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die absolute Zuverlässigkeit des ausscheidenden Arbeitnehmers in finanziellen Dingen bescheinigt, und z.B. einen Bank daraufhin jemanden einstellt, der sich tatsächlich bereits wegen Untreue, Unterschlagung, Betrug oder Diebstahl etc. strafbar gemacht hat.