Bei den Worten „Arbeits-„ oder „Berufsunfall“ dürften die meisten Menschen wohl an abgetrennte Gliedmaßen oder Stürze von Leitern und Gerüsten etc. denken. Aber auch ein Sportunfall kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Besonders einleuchtend ist dies für Berufssportler wie z.B. Bundesligaspieler, die als Beschäftigte ihres jeweiligen Vereins regulär durch die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) geschützt sind. Entsprechendes gilt für Schüler während des Sportunterrichts.

In ständiger Rechtsprechung hat das BSG darüber hinaus anerkannt, dass auch der Sportunfall eines „normalen“ Arbeitnehmers ein von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasster Arbeitsunfall sein kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Unfall bei der Ausübung sportlicher Betätigung ereignet, die der Arbeitgeber unternehmensbezogen organisiert, um seinen Angestellten einen kontinuierlichen Ausgleich für ihre berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Man spricht dann von sog. „Betriebssportlern“. Weiterlesen

Arbeitsunfälle beschäftigen in regelmäßigen Abständen die Sozialgerichtsbarkeit. Bei diesen handelt es sich gemäß § 8 I 1 SGB VII um Unfälle, die gesetzlich Unfallversicherten bei der Ausübung einer nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit widerfahren. Ein Unfall ist dabei nach § 8 I 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes Ereignis, das äußerlich auf den Körper des Unfallopfers einwirkt und einen Gesundheitsschaden oder den Tod herbeiführt. Hinzukommen muss u.a., dass zwischen der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang bestehen muss.

Gerade dieser kann aber fraglich sein, wenn sich ein Arbeitsunfall anlässlich einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet. Mit dieser Problematik beschäftigt sich ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26.02.2009 (Az.: L 2 U 53/08), in dem es zu der Erkenntnis kommt, dass auch Unfälle anlässlich von Weihnachtsfeiern Arbeitsunfälle sein können.

Das Gericht berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die Teilnahme an Betriebsfeiern, -ausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen noch dem Unternehmen und der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden könne. Dies sei allerdings, da es sich insoweit um reines Richterrecht handelt, nur unter engen Voraussetzungen möglich. Daher sei zu fordern, dass die Veranstaltung der „Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander“ dient, und dass sie von der Unternehmensleitung „selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und/oder jedenfalls von ihrer Autorität“ getragen wird.

In diesem Sinne von der Autorität des Unternehmens getragen sei eine betriebliche Veranstaltung, wenn ihr Veranstalter nicht ausschließlich in Eigeninitiative, sondern stattdessen (auch) einvernehmlich mit der Unternehmensleitung zusammen oder für diese handelt. Es genügt daher, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung billigt und fördert, während Organisator stattdessen z.B. der Betriebsrat, eine Gruppe von Arbeitnehmern oder einzelne Beschäftigte sein können. Auch eine permanente Anwesenheit der Unternehmensleitung sei nicht erforderlich.

Da die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die innerbetriebliche Verbundenheit fördern soll (s.o.), muss sie zusätzlich grundsätzlich allen Angestellten offen stehen. Ausnahmen lässt das Bundessozialgericht aber z.B. bei Großbetrieben und Versorgungsunternehmen zu. Unter Berufung auf den genannten Sinn und Zweck des gemeinsamen Feierns, lässt das LSG Sachsen in der zitierten Entscheidung desweiteren dann eine Ausnahme vom Grundsatz der „gesamtbetrieblichen“ Veranstaltung zu, wenn jede Abteilung eines Unternehmens eine vergleichbare Veranstaltung durchführt. Denn dann seien weder einzelne Arbeitnehmer noch Abteilungen benachteiligt oder ausgeschlossen, sodass auch auf diesem Wege insgesamt die Verbundenheit der Belegschaft zum Unternehmen gefördert werden könne. Dies sei vielmehr unter Umständen gerade in kleinen Gruppen eher möglich, als bei Massenveranstaltungen des Gesamtbetriebes (Dies leuchtet gerade bei Weihnachtsfeiern ein, die grundsätzlich besinnlichen Charakters sein sollten.).

In dem zu entscheidenden Fall stritten eine Lohnbuchhalterin (Klägerin), die bei einer Stadtverwaltung angestellt ist, und ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Beklagter) um die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall. Am 30.11.2004 beging das städtische Hauptamt, bei dem die Klägerin beschäftigt ist, seine alljährliche Weihnachtsfeier in einer Gaststätte mit Kegelbahn. Anwesend waren 15 der 17 Angestellten inklusive des Hauptamtleiters, sowie der frühere und Anfang 2004 aus dem Amt geschiedene Bürgermeister. Als die Klägerin gegen 21:15 Uhr mit zwei Kolleginnen die Gaststätte verließ, übersah sie vier Stufen, die zum Parkplatz führten, stürzte und verletzte sich an Knie und Schulter. Der Beklagte ist der Auffassung, dieser Unfall sei kein Arbeitsunfall, u.a., weil nicht alle städtischen Angestellten beteiligt waren, und weil sich der amtierende Bürgermeister nicht hinreichend an der Organisation beteiligt habe. Dem hielt die Klägerin wie auch der amtierende Bürgermeister entgegen, dass der Leiter des Hauptamtes anstelle des Bürgermeisters die Teilnehmer im Namen der Stadtverwaltung begrüßt und ihnen für ihre Arbeitsleistung gedankt hatte. Der Bürgermeister fügte u.a. hinzu, dass er die bisherige betriebliche Übung, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten, gutheiße, und dass er von der geplanten Veranstaltung gewusst habe. Benachteiligt oder ausgeschlossen sei im Übrigen niemand, da alle Ämter der Stadtverwaltung ihre eigene Weihnachtsfeier veranstalteten.

Das LSG Sachsen kam unter Berufung auf die oben genannten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass zwischen der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier und der versicherten Tätigkeit der Klägerin als Lohnbuchhalterin (§ 2 I Nr. 1 SGB VII) ein innerer und sachlicher Zusammenhang bestehe, sodass auch der Unfall auf dem Heimweg der Klägerin als Wegeunfall gemäß § 8 II Nr. 1 SGB VII noch versichert sei.

Es stellte fest, dass der Bürgermeister die Weihnachtsfeier gebilligt und unterstützt habe, obgleich die Einladung zu dieser vom Hauptamtsleiter ausgesprochen worden war. Es sei nämlich davon auszugehen, dass letzterer den Bürgermeister vertreten habe, sodass die Veranstaltung von der Autorität der Stadtverwaltung als „Unternehmensleitung“ getragen worden sei. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass die Teilnehmenden in deren Namen begrüßt worden seien, und dass der Hauptamtsleiter ebenfalls in deren Namen für die geleistete Arbeit gedankt habe. Hierdurch sei ein innerer Zusammenhang von Feier und versicherter Tätigkeit der Klägerin als Lohnbuchhalterin der Stadtverwaltung entstanden.

Die Weihnachtsfeier habe auch der Pflege der Verbundenheit der Angestellten des Hauptamtes zur Stadtverwaltung gedient. Zwar seien die übrigen 33 Angestellten der anderen Ämter nicht eingeladen worden, doch da diese ebenfalls eigene Feiern durchgeführt hätten, wäre niemand benachteiligt oder ausgeschlossen worden. Es sei Sache der Behördenleitung, zu entscheiden, ob die Pflege der inneren Verbundenheit besser durch Weihnachtsfeiern der jeweiligen Ämter oder der gesamten Stadtverwaltung zu erreichen sei. Positiv zu werten sei auch, dass von 17 Beschäftigten des Hauptamtes immerhin 15 anwesend waren.

Da sich der Unfall der Klägerin ereignete, als der Hauptamtsleiter noch anwesend war, habe die Weihnachtsfeier ihren Charakter als gesamtbetriebliche Veranstaltung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht wieder verloren. Damit war die Beklagte im Ergebnis verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Anzumerken bleibt noch, dass die Stadtverwaltung zwischenzeitlich, um ihren Angestellten vergleichbare Versicherungsstreitigkeiten zu ersparen, dazu übergegangen ist, mit allen Beschäftigten gemeinsam eine einheitliche Weihnachtsfeier abzuhalten…

Eine Krankheit ist nach § 9 I SGB VII dann eine Berufskrankheit, wenn sie infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt und zusätzlich als Berufskrankheit anerkannt ist. Für welche Erkrankungen dies zutrifft, ist grundsätzlich der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu entnehmen.

Sollte eine Krankheit dort aber (noch) nicht aufgeführt sein, so kann sie dennoch wie eine Berufskrankheit (sog. Quasi-Berufskrankheit) behandelt, also entschädigt, werden, wenn sie nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf Einwirkungen beruht, denen eine bestimmte Personengruppe durch ihren Beruf viel häufiger ausgesetzt ist als der Rest der Bevölkerung (vgl. § 9 II SGB VII, sog. Gruppentypik). Weiterlesen

Ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 I 1 SGB VII liegt vor, wenn einem in der gesetzlichen

Unfallversicherung Versicherten bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ein Unfall

widerfährt. Letzteres ist nach § 8 I 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes Ereignis, das äußerlich

auf den Körper des Unfallopfers einwirkt und bei diesem zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod

führt.

Hinzukommen muss aber, dass ein innerer oder sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung, die konkret im Unfallzeitpunkt ausgeführt wurde, besteht. DieseVerrichtung muss ferner ihrerseits zu dem Unfall geführt haben (sog. Unfallkausalität) und der Unfall muss schließlich zu dem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Versicherten geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität). Weiterlesen

Bei der Abwicklung jedes Straßenverkehrsunfalls geht es im Kern um die Frage, wer für die entstandenen Sach- oder Personenschäden aufkommen muss. So ist zu klären, ob ein Unfallbeteiligter dem anderen zivil- oder strafrechtlich haftet, und ob und welche Ansprüche gegen Versicherungen bestehen.

Sollte sich der Unfall im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit ereignet haben, so könnte z.B. ein Arbeitsunfall vorliegen, der Leistungsansprüche aus gesetzlicher Unfallversicherung (SGB VIII) gegen die zuständige Berufsgenossenschaft begründet.

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall vorliegt, regelt § 8 I 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Unfälle Arbeitsunfälle, die Versicherten bei der Ausübung einer nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit widerfahren. Ein Unfall wiederum ist jedes zeitlich begrenzte Ereignis, das von außen auf den menschlichen Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Betroffenen führt (vgl. § 8 I 2 SGB VII). Hinzukommen muss, dass das Unfallopfer im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung vornahm, die in einem sachlichen oder jedenfalls inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Diese Verrichtung muss ferner zu dem Unfall (sog. Unfallkausalität) und dieser wiederum zu einem Gesundheitserstschaden oder dem Tod geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität).  Weiterlesen

Blinde Menschen können nach den jeweiligen Landesgesetzen die Zahlung eines Blindengeldes verlangen. So profan dies auch klingen mag, setzt ein etwaiger Anspruch natürlich voraus, dass der Anspruchsteller „blind“ ist. Wann ein Mensch blind ist oder zumindest als blind gilt, kann aber eine im Einzelfall schwer zu beantwortende Frage sein.

Nach einem Urteil des bayerischen Landessozialgerichts vom 27.07.2004 (Az.: L 15 BL 1/02) setzt der Anspruch auf Blindengeld jedenfalls keine völlige Erblindung voraus. Ein Leistungsanspruch könne vielmehr auch dann gegeben sein, wenn einerseits das Sehorgan geschädigt ist und andererseits eine höher, also oberhalb der Sehrinde, angesiedelte cerebrale (= das Gehirn betreffende) Störung existiert, sodass der Betroffene durch Kombination dieser Beeinträchtigungen „praktisch nicht sehen“ könne. Weiterlesen

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2009 (Az.: S 26 (1) R 40/08) kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entfallen, wenn der betroffene Antragsteller gleichzeitig eine „Arbeitsgelegenheit des Grundsicherungsträgers“ – kurz: „1 Euro-Job“ – ausübt.

Geklagt hatte ein 47jähriger Langzeitarbeitsloser (Kläger) aus Hagen, der bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen eine Rente wegen Erwerbsminderung eingefordert hatte. Er trug vor, an einer sozialen Phobie, Alkoholismus und einer depressiven Störung zu leiden, sodass er nicht arbeitsfähig sei. Gleichzeitig übte der Kläger jedoch einen „1 Euro-Job“ als Hausmeistergehilfe aus. Weiterlesen

Wenn ein Mensch die Feststellung seines individuellen Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) beantragt (§ 69 SGB IX), dann müssen die zuständigen Behörden zunächst einmal ermitteln, welche regelwidrigen, dauerhaften Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Lebensführung des Antragstellers beeinträchtigen. Diesen wird dann – früher nach Maßgabe der sog. AHP, nunmehr nach den sog. VMG – erst ein Einzel-GdB zugeordnet, aus dem sich schließlich der Gesamt-GdB des Betroffenen ergibt.

Dabei kann sich jedoch die Problematik stellen, dass ein Mensch unter mehreren Gesundheitsstörungen leidet, von denen die eine (mittelbar) Ursache der anderen ist, so. z.B. bei Tumorerkrankungen. Hier ist zu entscheiden, ob diese zusammen mit einem einheitlichen Einzel-GdB zu bewerten sind oder ob zwei Einzel-GdB zu bilden sind. Eine Antwort gibt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2009 (Az.: B 9 SB 4/08 R), jedenfalls für operativ bedingte zusätzliche Gesundheitsstörungen. Weiterlesen