Nach einer Kündigung fragen Mandanten meistens, ob ihnen eine Abfindung zusteht oder man eine Abfindung einklagen könne.

Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in den nachfolgend genannten, eng eingegrenzten Fällen. Dass dennoch in vielen Fällen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wird liegt daran, dass es für den Arbeitgeber in manchen Fällen – auch wegen des Annahmeverzugsrisikos – günstiger sein kann, dem Arbeitnehmer einen „goldenen Handschlag“ anzubieten.

Allgemeines

Abfindungen können kraft Parteivereinbarung oder Gesetz entstehen. Im Grundsatz besteht keine Sozialversicherungspflicht – entscheidend hierfür ist, dass die Abfindung nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu qualifizieren ist. Dies ist der Fall, wenn sie die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kompensiert, weil im Auszahlungszeitpunkt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Wird die Abfindung demgegenüber während eines Arbeitsverhältnisses ausgezahlt, sind Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Solche „unechten Abfindungen“ können z.B. einer Änderungskündigung nachfolgen. Die Sozialversicherungspflicht besteht ebenfalls, wenn ein Arbeitsverhältnis zwar beendet wurde, die Abfindung aber rückwirkend für die erbrachte Arbeitsleistung ausgezahlt wird und damit „getarnter Arbeitslohn“ ist. Insofern ist bei Abfindungen Vorsicht geboten!

Die Unterscheidung von Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dessen bloßer Abänderung bzw. Rückvergütung setzt sich im Steuerrecht fort. Steuerpflichtig sind jedoch beide Kategorien, und zwar als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“. Die Steuerfreiheit wurde zum 01.01.2006 aufgehoben. Auch nach neuem Recht ist aber eine steuerliche Ermäßigung nach der sog. Fünftelungsregel des § 34 EStG möglich.

Die Abfindung kann in den Grenzen des § 850i ZPO von Gläubigern des Arbeitnehmers gepfändet werden.

Abfindung bei Abwicklung des Arbeitsverhältnisses

Eine Abfindungsvereinbarung kann durch Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag vereinbart werden. Letzterer modifiziert in Folge einer Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im Gegenzug für die Abfindung kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer darauf verzichtet, Kündigungsschutzklage zu erheben. Hierin liegt weder eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, noch des Maßregelungsverbots des § 612a BGB.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Bei dieser ist gemäß § 1a KSchG eine Abfindung zu zahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage erhebt und die Kündigungserklärung einen Hinweis auf Kündigungsgrund und Entstehen eines Abfindungsanspruch bei unterlassender Klageerhebung enthält. Der Arbeitgeber ist indes nicht verpflichtet, eine Abfindung in Aussicht zu stellen und nach § 1a KSchG zu kündigen!

Ist eine Abfindung zu zahlen, so erhält der Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr gemäß § 1a Abs. 2 KSchG einen halben Monatsverdienst.

Ob es für ihn günstig ist, ein etwaiges Angebot anzunehmen, und auf eine Klage zu verzichten, ist eine Frage des Einzelfalls, insbesondere der Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. Insofern sollte Rechtsrat eingeholt werden.

Abfindung kraft Gestaltungsurteil

Das Gericht kann trotz Unwirksamkeit einer Kündigung und somit begründeter Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG wegen Unzumutbarkeit seiner Fortführung auflösen.

Zusätzlich erforderlich ist ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers oder -gebers. Dieser ist damit zu begründen, dass eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit nicht zu erwarten oder die Weiterbeschäftigung dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist.

Unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch gemäß der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 KSchG. Pro Beschäftigungsjahr ist sodann regelmäßig ein Monatslohn als Abfindung zu zahlen, maximal ein Jahresgehalt, § 10 Abs. 1 KSchG

Die Festsetzung der Abfindung erfolgt dann durch das Arbeitsgericht.

Abfindung aus § 113 BetrVG

Sofern ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen wurde und der ersterer hiervon abweicht, können betroffene Arbeitnehmer wegen ihrer Entlassung nach § 113 Abs. 1 BetrVG eine Abfindung verlangen.

Daneben sind gemäß § 113 Abs. 2 BetrVG weitere wirtschaftliche Nachteile zu ersetzen.

Abfindung aus Sozialplan

Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus einem Sozialplan im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG ergeben, vorausgesetzt, dass die Kündigung aus Grunde einer Betriebsänderung auch wirksam ist. Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, entfällt sein Abfindungsanspruch, da die Kündigung unwirksam ist und er weiterhin in Beschäftigung ist.

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